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SU190001 • OG ZH SU190001 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Legal Interest Despite Acquittal

Geschäftsnummer SU190001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant, who was fully acquitted in a lower court decision regarding an offense of disobedience to an official order and was awarded no costs, filed an appeal. The appellate court determined that the appellant lacked the legal interest required for an appeal because the lower court's decision was entirely favorable to him, as he was acquitted and not charged with costs; although he could potentially have appealed the denial of compensation, his appeal submission did not request a change to that specific point, thus leading the court to dismiss the appeal for lack of standing, and consequently ordering the appellant to bear the costs of the appellate proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 382 Abs. 1 StGB, Art. 428 Abs. 1 StPO; Appeal Dismissed for Lack of Legal Interest Despite Acquittal: The appellate court determined that the appellant lacked the legal interest required for an appeal because the lower court's decision was entirely favorable to him, as he was acquitted and not charged with costs; although he could potentially have appealed the denial of compensation, his appeal submission did not request a change to that specific point, thus leading the court to dismiss the appeal for lack of standing, and consequently ordering the appellant to bear the costs of the appellate proceedings.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung Wegfall des Rechtsschutzinteresses formelle Verfahrenseinstellung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Leitverfahren Ungehorsam gegen amtliche Verfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Applied to determine that the appellant must bear the costs of the appeal proceedings because the appeal was not admitted.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU190001-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 5. Februar 2019

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Statthalteramt Bezirk Bülach, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 12. Oktober 2018 (GC180024)

Erwägungen:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 12. Oktober 2018 wurde der Beschuldigte einer Übertretung für nicht schuldig befunden und freigesprochen. Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens wurden auf die Staatskasse genommen und dem Beschuldigten wurde keine Entschädigung aus der Staatskasse zugesprochen (Urk. 16 S. 5). Mit Schreiben vom

19. Oktober 2018 meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil fristgerecht Berufung an (Urk. 9). Nachdem ihm das schriftlich begründete Urteil am 15. Januar 2019 zugestellt worden war (Urk. 15), reichte er mit Zuschrift vom 31. Januar 2019 innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 18).

2. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StGB). Wesentlich ist somit eine Beschwer durch die fragliche Verfahrenshandlung. Der Rechtsmittelkläger muss selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N 1 f. zu Art. 382). Die Parteien und weitere Verfahrensbeteiligte können einen Entscheid nur bezüglich Punkten anfechten, die für sie selbst ungünstig lauten, die sie also persönlich beschweren. Andernfalls fehlt das Rechtsschutzinteresse und damit eine Prozessvoraussetzung. Die Beschwer ergibt sich allein aus dem Dispositiv des fraglichen Entscheides (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1458 f.). Der Beschuldigte wurde – wie bereits erwähnt – vollumfänglich freigesprochen und es wurden ihm keine Kosten auferlegt (Urteilsdispositiv-Ziffern 1 und 3). Bezüglich dieser Punkte ist er somit nicht beschwert. Beschwert könnte er höchstens hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 4 sein, da ihm keine Entschädigung zugesprochen wurde. In seiner Berufungserklärung vom

31. Januar 2019 beantragt er indes keine Abänderung dieser Dispositiv-Ziffer und verlangt keine Entschädigung (vgl. Urk. 18). Auf die Berufung des Beschuldigten vom 19. Oktober 2018 ist daher mangels Beschwer bzw. fehlender Rechtsmittellegitimation nicht einzutreten.

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.– dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 19. Oktober 2018 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− den Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Bülach − die Oberstaatsanwaltschaft

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 5. Februar 2019

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer