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SU180042 • OG ZH SU180042 KI-generiert

Failure to File Statement of Appeal: Dismissal and Costs

Geschäftsnummer SU180042
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant timely filed an appeal against a lower court judgment concerning a minor traffic offense but failed to submit the required statement of appeal within the statutory timeframe. The court, relying on the procedural rules, determined that the failure to file the statement of appeal necessitates a decision of non-admittance to the appeal, which is equivalent to the appellant's loss in the appellate proceedings, thus ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 600 Abs. 2 StPO; Failure to File Statement of Appeal: Dismissal and Costs: The court, relying on the procedural rules, determined that the failure to file the statement of appeal necessitates a decision of non-admittance to the appeal, which is equivalent to the appellant's loss in the appellate proceedings, thus ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.

Schlagwörter

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Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Verfahrenskosten geringfügige Übertretung verspätete Eingabe Forderungseingabe Verfahrensvorschriften einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

The appeal was not proceeded upon based on this article because the required declaration of appeal was not filed.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This article was used to justify imposing the costs on the appellant because the non-entry into the appeal is equivalent to a loss.

Art. 600 Abs. 2 StPO

This article is cited in the reasoning section concerning the possibility of appeal to the Federal Supreme Court, but it is not explicitly mentioned in the final numbered orders (dispositive).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU180042-O/U/jv

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 27. November 2018

in Sachen

A._____, Beschluldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

Statthalteramt Bezirk Uster, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 13. Juli 2018 (GC180004)

Erwägungen:

1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 13. Juli 2018 hat der Beschuldigte zwar fristgerecht Berufung anmelden lassen (Urk. 24), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 17. Juli 2018 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Uster

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 27. November 2018

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer