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SU180036 • OG ZH SU180036 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to File Formal Statement.

Geschäftsnummer SU180036
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court refused to consider an appeal because the appellant failed to file a formal appeal statement within the legal deadline, despite having initially filed an appeal notice. As a result, the appeal was deemed unsuccessful, and the appellant was ordered to bear the costs of the appeal proceedings, including a court fee of 600 Swiss Francs.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Appeal Dismissed for Failure to File Formal Statement: As a result, the appeal was deemed unsuccessful, and the appellant was ordered to bear the costs of the appeal proceedings, including a court fee of 600 Swiss Francs.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation verspätete Einreichung Rückzug des Rechtsbegehrens Untätigkeitsklage schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland Verletzung der Begründungspflicht Verletzung der Verkehrsregeln

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Cited as the basis for not entering into the appeal due to the failure to submit a statement of appeal within the deadline.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for imposing the costs of the appeal proceedings on the defendant, as non-entry into the appeal is equivalent to losing the case.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU180036-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. B. Gut und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie der Gerichtsschreiber MLaw W. Leuthold

Beschluss vom 8. Oktober 2018

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

Statthalteramt Bezirk Bülach, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 1. Juni 2018 (GC180010)

Erwägungen:

1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 1. Juni 2018 hat der Beschuldigte zwar Berufung angemeldet, innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten A._____ vom 4. Juni 2018 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Bülach − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 8. Oktober 2018

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Dr. iur F. Bollinger MLaw W. Leuthold