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SU180011 • OG ZH SU180011 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Declaration Submission

Geschäftsnummer SU180011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed an appeal concerning disobedience to an official order because the appellant filed the notice of appeal on January 19, 2018, but the reasoned judgment from the lower court was served on March 19, 2018, making the statutory 20-day deadline for submitting the written appeal declaration expire on April 9, 2018. The court reasoned that the timely submission of the written appeal declaration is a prerequisite for accepting the appeal, and since the declaration was not submitted within the prescribed period following service of the reasoned decision, the appeal could not be considered, resulting in the appellant being liable for the appellate court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Appeal Dismissed for Untimely Declaration Submission: The court reasoned that the timely submission of the written appeal declaration is a prerequisite for accepting the appeal, and since the declaration was not submitted within the prescribed period following service of the reasoned decision, the appeal could not be considered, resulting in the appellant being liable for the appellate court costs.

Schlagwörter

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Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung gesetzliche Frist Kündigungsfrist Beschwerdelegitimation verspätete Begründung Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

These provisions are implicitly cited as the basis for the decision not to enter upon the appeal (Nichteintreten).

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in conjunction with other provisions, this article likely relates to the cost allocation in the decision.

Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

These procedural provisions frame the decision on the admissibility/entry into the appeal process.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision is relevant for the disposition regarding the court fees and costs imposed on the appellant.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU180011-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur.

C. Baumgartner

Beschluss vom 30. April 2018

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

gegen

Statthalteramt Bezirk Horgen, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 11. Januar 2018 (GC170021)

Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung der Beschuldigten vom

19. Januar 2018 (Urk. 16),

in der Erwägung,

dass das begründete Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom

11. Januar 2018 der Beschuldigten am 19. März 2018 zugestellt wurde (Urk. 19/2),

dass Art. 399 Abs. 3 StPO eine gesetzliche Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils zur Einreichung der Berufungserklärung vorsieht,

dass die genannte Frist für die Beschuldigte somit am 9. April 2018 verstrichen ist,

dass in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Bezirksgerichts Horgen auf die Frist von 20 Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung beim Obergericht des Kantons Zürich korrekt hingewiesen wurde (Urk. 20

Dispositiv-Ziffer 7),

dass die fristgemässe Einreichung der Berufungserklärung eine Gültigkeitsvoraussetzung für das Eintreten auf die Berufung darstellt (vgl. BGE 138 IV 157), dass praxisgemäss bei Nichteinreichen einer Berufungserklärung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69),

dass die Beschuldigte infolge des Nichteintretens im Rechtsmittelverfahren als unterliegend gilt und damit kostenpflichtig wird, unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO sowie Art. 428 Abs. 1 StPO

wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 19. Januar 2018 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 11. Januar 2018 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die Beschuldigte − das Statthalteramt des Bezirks Horgen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 30. April 2018

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Naef lic. iur. C. Baumgartner