Dismissal of Traffic Violation Appeal for Untimely Submission of Written Statement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed an appeal filed by a defendant, who had previously been fined for a traffic violation, because the appellant failed to submit the required written statement of appeal within the statutory deadline after timely lodging the initial notice of appeal. The court reasoned that the timely submission of the written appeal statement is a mandatory requirement under the criminal procedure code, and failure to meet this deadline necessitates non-admittance of the appeal, resulting in the appellant bearing the costs of the appellate proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 22 Abs. 1 SSV, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO; Dismissal of Traffic Violation Appeal for Untimely Submission of Written Statement: The court reasoned that the timely submission of the written appeal statement is a mandatory requirement under the criminal procedure code, and failure to meet this deadline necessitates non-admittance of the appeal, resulting in the appellant bearing the costs of the appellate proceedings.
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KI-generiertThis article was cited as the basis for the court's decision not to enter upon the appeal due to the failure to timely file a written statement of appeal.
This article determined the imposition of procedural costs on the appellant because the non-entry into the appeal is equivalent to losing the appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU170034-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller
Beschluss vom 14. August 2017
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Statthalteramt Bezirk Dietikon, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 16. Februar 2017 (GB160035)
Erwägungen:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom
16. Februar 2017 wurde der Beschuldigte der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 180.– bestraft (Urk. 21 S. 10). Das Urteil wurde dem Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Februar 2017 mündlich eröffnet, erläutert und übergeben (Prot. I S. 11). Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 meldete der Beschuldigte Berufung gegen das Urteil an (Urk. 17). Das begründete Urteil wurde ihm 19. Juli 2017 zugestellt (Urk. 20/2).
2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom
4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.).
3. Der Beschuldigte meldete zwar rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge bis zum Fristende am 8. August 2017 keine Berufungserklärung ein. Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des
Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 27. Februar 2017 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an
− den Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Dietikon − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 14. August 2017
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Naef lic. iur. A. Boller