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SU170019 • OG ZH SU170019 KI-generiert

Withdrawal of Traffic Violation Appeal Confirms Lower Court Judgment

Geschäftsnummer SU170019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A defendant who had appealed a lower court decision regarding a traffic violation timely withdrew the appeal before the deadline for submitting a written declaration of appeal expired. The court, in turn, dismissed the appeal proceedings due to this withdrawal, thereby confirming the original lower court judgment as legally binding, and consequently ruled that no court fees would be levied and no indemnities awarded.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes; Withdrawal of Traffic Violation Appeal Confirms Lower Court Judgment: The court, in turn, dismissed the appeal proceedings due to this withdrawal, thereby confirming the original lower court judgment as legally binding, and consequently ruled that no court fees would be levied and no indemnities awarded.

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln Führerausweisentzug Vollstreckungsverwirkung Auslegung von Urteilen verwaltungsrechtlicher Widerruf Verwirkung des Rechtsvorschlags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 399 Abs. 3 StPO
Mentioned in the reasoning to confirm that the appeal withdrawal was timely, although the order itself does not explicitly cite it in the dispositive.
Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes
Cited in the section detailing the requirements for filing a federal appeal against this decision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 399 Abs. 3 StPO

Mentioned in the reasoning to confirm that the appeal withdrawal was timely, although the order itself does not explicitly cite it in the dispositive.

Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes

Cited in the section detailing the requirements for filing a federal appeal against this decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU170019-O/U/hb-dz

Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Oberrichterinnen Dr. Janssen und lic. iur. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Rissi

Beschluss vom 28. Juni 2017

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

Statthalteramt Bezirk Dietikon, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 1. Februar 2017 (GB160029)

Erwägungen:

Mit Eingabe vom 8. Februar 2017 meldete der Beschuldigte gleichentags gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom

1. Februar 2017 (Urk. 25) fristgerecht Berufung an (Urk. 21).

Mit Eingabe vom 6. Juni 2017, eingegangen bei der hiesigen Kammer am 7. Juni 2017, zog der Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurück (Urk. 26). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben.

Der Berufungsrückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Zustellung des begründeten Urteils am 17. Mai 2017; Urk. 24/2), weshalb im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben sind (ZR 110 [2011] Nr. 37). Es sind keine Entschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 1. Februar 2017 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Dietikon − die Oberstaatsanwaltschaft

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 28. Juni 2017

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Rissi