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SU170009 • OG ZH SU170009 KI-generiert

District Authority Traffic Violation Appeal Withdrawal and Cost Allocation

Geschäftsnummer SU170009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court considered an appeal filed by the district authority against a lower court's judgment concerning a traffic violation, but the appellate authority subsequently withdrew its appeal. Since the appeal was withdrawn, the court declared the proceedings concluded, rendering the lower court's judgment final, and determined that the costs associated with the appeal proceedings would be borne by the appellant authority as the party that lost by withdrawal, though no specific fees were charged.

Legislator-Regeste

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Art. 428 Abs. 1 StPO; District Authority Traffic Violation Appeal Withdrawal and Cost Allocation: Since the appeal was withdrawn, the court declared the proceedings concluded, rendering the lower court's judgment final, and determined that the costs associated with the appeal proceedings would be borne by the appellant authority as the party that lost by withdrawal, though no specific fees were charged.

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln Auferlegung von Verfahrenskosten Kostenverlegung Parteientschädigung Geldbußen wegen Zuwiderhandlung gegen Verfahrensvorschriften Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

This article establishes that the party withdrawing the appeal is deemed to have lost, justifying the cost allocation mentioned in the reasoning, although no specific costs were imposed in the dispositive other than waiving the court fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU170009-O/U/gs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur.

Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom

Beschluss vom 21. Februar 2017

in Sachen

Statthalteramt Bezirk Dietikon, Untersuchungsbehörde und Berufungsklägerin gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 11. Januar 2017 (GB160032)

Erwägungen:

Am 12. Januar 2017 meldete das Statthalteramt Bezirk Dietikon gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 11. Januar 2017 Berufung an (Urk. 13).

Mit Eingabe vom 31. Januar 2017, eingegangen bei der Vorinstanz am 1. Februar 2017, hat das Statthalteramt die Berufung zurückgezogen (Urk. 16). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben.

Die Kosten des Rechtmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt das Statthalteramt, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxiskommentar,

2. Aufl., Art. 428 N 3). Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 11. Januar 2017 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an − das Statthalteramt Bezirk Dietikon − den Beschuldigten − die Oberstaatsanwaltschaft

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 21. Februar 2017

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Aardoom