Private Plaintiff's Appeal Dismissed for Failure to File Written Statement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA private plaintiff appealed a lower court's acquittal of a defendant on charges of assault. The appellate court found that while the private plaintiff had timely filed a notice of appeal, they failed to submit the required written statement of appeal within the stipulated timeframe. Because submitting this statement is mandatory for the appeal to be considered, the court dismissed the appeal and ordered the private plaintiff to bear the costs of the appellate proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 StPO, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Private Plaintiff's Appeal Dismissed for Failure to File Written Statement: The appellate court found that while the private plaintiff had timely filed a notice of appeal, they failed to submit the required written statement of appeal within the stipulated timeframe. Because submitting this statement is mandatory for the appeal to be considered, the court dismissed the appeal and ordered the private plaintiff to bear the costs of the appellate proceedings.
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KI-generiertUsed to not enter into the appeal because a written appeal declaration was not filed in time.
Used to not enter into the appeal because a written appeal declaration was not filed in time.
Used to impose the costs of the appeal proceedings on the private plaintiff due to their loss.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU170005-O/U/jv
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer
Beschluss vom 8. Februar 2017
in Sachen
A._____, Privatkläger und Berufungskläger
sowie
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
betreffend Tätlichkeiten
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. September 2016 (GG160095)
Erwägungen:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom
29. September 2016 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Tätlichkeiten freigesprochen (Urk. 63 S. 15). Der Entscheid wurde dem Privatkläger A._____ am
30. September 2016 schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 57/2). In Ziff. 4 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 56 [Urteilsdispositiv]; Urk. 60 = Urk. 63 [begründete Fassung]). Gegen diesen Entscheid liess der Privatkläger durch seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 58). Mit Zuschrift vom 21. November 2016 teilte dieser mit, dass er den Privatkläger ab sofort nicht mehr vertrete (Urk. 59). Das schriftlich begründete Urteil wurde daraufhin dem Privatkläger am 9. Januar 2017 zugestellt (Urk. 62/3).
2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.).
3. Der Privatkläger liess zwar rechtzeitig Berufung anmelden, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 30. Januar 2017). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Privatklägers gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Privatklägers kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Privatkläger sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Dem Beschuldigten ist mangels erheblicher Aufwendungen im Berufungsverfahren keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Privatklägers vom 5. Oktober 2016 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an
− den Privatkläger − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 8. Februar 2017
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer