Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SU170005 • OG ZH SU170005 KI-generiert

Private Plaintiff's Appeal Dismissed for Failure to File Written Statement

Geschäftsnummer SU170005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A private plaintiff appealed a lower court's acquittal of a defendant on charges of assault. The appellate court found that while the private plaintiff had timely filed a notice of appeal, they failed to submit the required written statement of appeal within the stipulated timeframe. Because submitting this statement is mandatory for the appeal to be considered, the court dismissed the appeal and ordered the private plaintiff to bear the costs of the appellate proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 399 StPO, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Private Plaintiff's Appeal Dismissed for Failure to File Written Statement: The appellate court found that while the private plaintiff had timely filed a notice of appeal, they failed to submit the required written statement of appeal within the stipulated timeframe. Because submitting this statement is mandatory for the appeal to be considered, the court dismissed the appeal and ordered the private plaintiff to bear the costs of the appellate proceedings.

Schlagwörter

KI-generiert
Forderungseingabe Einstellung wegen Körperverletzung Ausstandsbegehren Privatstrafklage Beschwerdelegitimation verspätete Beweismittel Tätlichkeiten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO

Used to not enter into the appeal because a written appeal declaration was not filed in time.

Art. 399 Abs. 3 StPO

Used to not enter into the appeal because a written appeal declaration was not filed in time.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to impose the costs of the appeal proceedings on the private plaintiff due to their loss.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU170005-O/U/jv

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 8. Februar 2017

in Sachen

A._____, Privatkläger und Berufungskläger

sowie

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

betreffend Tätlichkeiten

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. September 2016 (GG160095)

Erwägungen:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom

29. September 2016 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Tätlichkeiten freigesprochen (Urk. 63 S. 15). Der Entscheid wurde dem Privatkläger A._____ am

30. September 2016 schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 57/2). In Ziff. 4 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 56 [Urteilsdispositiv]; Urk. 60 = Urk. 63 [begründete Fassung]). Gegen diesen Entscheid liess der Privatkläger durch seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 58). Mit Zuschrift vom 21. November 2016 teilte dieser mit, dass er den Privatkläger ab sofort nicht mehr vertrete (Urk. 59). Das schriftlich begründete Urteil wurde daraufhin dem Privatkläger am 9. Januar 2017 zugestellt (Urk. 62/3).

2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.).

3. Der Privatkläger liess zwar rechtzeitig Berufung anmelden, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 30. Januar 2017). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Privatklägers gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Privatklägers kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Privatkläger sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Dem Beschuldigten ist mangels erheblicher Aufwendungen im Berufungsverfahren keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Privatklägers vom 5. Oktober 2016 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− den Privatkläger − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 8. Februar 2017

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer