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SU160079 • OG ZH SU160079 KI-generiert

Traffic Fine Appeal Upheld for Parking Meter Violation

Geschäftsnummer SU160079
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant appealed a fine for violating traffic regulations, specifically for failing to correctly operate a parking meter on a specific date to activate the 30-minute free parking period. The appellate court reasoned that in proceedings concerning only minor offenses, the appeal is limited to challenging legal errors or manifestly incorrect factual findings, barring new arguments or evidence, and found that the lower court's rejection of the appellant's evidence requests—such as questioning another allegedly fined user or technically inspecting the parking meter—was not arbitrary, as the findings were sufficiently supported by existing evidence, including documentation confirming the meter functioned correctly that day. Consequently, the appellate court upheld the conviction and the original fine of 40 Swiss Francs.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 398 Abs. 4 StPO, Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Traffic Fine Appeal Upheld for Parking Meter Violation: The appellate court reasoned that in proceedings concerning only minor offenses, the appeal is limited to challenging legal errors or manifestly incorrect factual findings, barring new arguments or evidence, and found that the lower court's rejection of the appellant's evidence requests—such as questioning another allegedly fined user or technically inspecting the parking meter—was not arbitrary, as the findings were sufficiently supported by existing evidence, including documentation confirming the meter functioned correctly that day. Consequently, the appellate court upheld the conviction and the original fine of 40 Swiss Francs.

Schlagwörter

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Parkbusse Übertretungen Geschwindigkeitsüberschreitung Berechnungsweise der Geldbuße Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Verletzung der Baubewilligung Verletzung der Verkehrsregeln

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 48 Abs. 6 und Abs. 8 SSV

The court found the accused guilty of violating traffic regulations based on these specific provisions in the final order.

Art. 426 Abs. 1 StPO

This provision was cited to confirm the cost disposition of the first instance decision.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision was cited to impose the costs of the appeal proceedings on the accused.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU160079-O/U/ad-hb

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.

Neukom

Urteil vom 27. April 2017

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Statthalteramt Bezirk Hinwil, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivilund Strafsachen, vom 23. September 2016 (GC160001)

Strafbefehl:

Der Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Hinwil vom 11. März 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 12).

Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verb. mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 48 Abs. 6 und Abs. 8 SSV.

2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 40.– bestraft.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

Fr. 900.– ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 140.– Gebühren und Auslagen der Übertretungsstrafbehörde, Fr. 130.– nachträgliche Gebühren der Übertretungsstrafbehörde.

5. Die Gerichtsgebühr, die Kosten des Strafbefehls von Fr. 140.– sowie die nachträglichen Untersuchungskosten der Übertretungsstrafbehörde von Fr. 130.– werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an

- den Beschuldigten (übergeben),

- das Statthalteramt Bezirk Hinwil, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

- die Gerichtskasse Hinwil.

Berufungsanträge:

Des Beschuldigten: (Urk. 33 S. 1)

Das Urteil sei aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

________________________________

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 23. September 2016 der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 48 Abs. 6 und Abs. 8 SSV schuldig gesprochen (Urk. 27 S. 11). Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet und dem Beschuldigten im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 18). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2016 (Poststempel vom 3. Oktober 2016) meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil fristgerecht Berufung an (Urk. 18; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde ihm am 23. November 2016 zugestellt (Urk. 25), worauf er ebenfalls fristgemäss seine Berufungserklärung einreichte (Urk. 29) und diese innert der ihm angesetzten Nachfrist noch mit seiner Unterschrift versah (Urk. 31 und 33). Das Statthalteramt erhob keine Anschlussberufung (Urk. 36). Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 wurde den Parteien die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angezeigt (Urk. 37). In der Folge verwies der Beschuldigte zur Begründung seiner Berufung auf seine bisherigen Eingaben (Urk. 40) und das Statthalteramt verzichtete darauf, eine Berufungsantwort einzureichen (Urk. 44).

II. Prozessuales

1. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).

2. Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht demnach nur zu prüfen, ob die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern sowie offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage und der Urteilsbegründung. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Zu denken ist weiter an Fälle, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der

Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitserforschung von Amtes wegen missachtet wurde. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 13 zu Art. 398). Willkür liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht. Die eingeschränkte Kognition führt dazu, dass auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eingetreten wird, sondern im Einzelnen dargelegt werden muss, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2016 vom 29. November 2016 E. 2.2; BGE 141 IV 369 E. 6.3).

3. Neue Behauptungen und Beweise können in diesem Verfahren nicht vorgebracht werden. Neu im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden. Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise seien in antizipierter Beweiswürdigung willkürlich nicht abgenommen oder abgewiesen worden. Desgleichen kann auch der Berufungsgegner seine erstinstanzlichen Beweisanträge im Berufungsverfahren erneuern. Die Berufungsinstanz entscheidet also aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage.

III. Sachverhalt

1. Die Vorinstanz wies die zwei vom Beschuldigten gestellten Beweisanträge ab (Urk. 27 S. 4 Ziff. II.3) und würdigte daraufhin die bei den Akten liegenden Beweismittel, insbesondere die Aussagen des Beschuldigten beim Statthalteramt und an der Hauptverhandlung (Urk. 2/11, Prot. I S. 10 ff.), eine Aktennotiz des Statthalteramts betreffend einer Besprechung mit B._____, dem Abteilungsleiter Sicherheit der Stadt C._____ vom 2. Februar 2016 (Urk. 2/9) sowie eine Fotodokumentation als Beilage zur Verzeigung vom 12. November 2015 (Urk. 2/3-4). Infolge der Beweiswürdigung hielt die Vorinstanz den Eventualsachverhalt gemäss Strafbefehl des Statthalteramts vom 11. März 2016 (Urk. 2/12) für erstellt und ging für die rechtliche Würdigung von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschuldigte parkierte am 4. November 2015, kurz vor 11.00 Uhr, seinen Personenwagen mit dem Kennzeichen ZH … in C._____ ZH, Höhe …strasse …, beim Café "D._____". Er unterliess es jedoch, die ordnungsgemäss funktionierende Parkuhr korrekt zu bedienen und insbesondere mittels Knopfdruck die Gratiszeit von 30 Minuten auszulösen (Urk. 27 S. 7 Ziff. 5.1 und S. 9 Ziff. 5.6).

2. Hiergegen wendete der Beschuldigte in seiner Eingabe vom 1. Oktober 2016 (Berufungsanmeldung) zusammengefasst ein, es fehle der Beweis dafür, dass er die Parkuhr nicht richtig bedient habe. Diese sei defekt oder falsch einge-

stellt gewesen. Zur gleichen Zeit sei ein weiterer Parkplatzbenützer da gewesen, der auch "30 Minuten gratis" gedrückt habe und auch eine Busse erhalten habe. Generell machte der Beschuldigte geltend, es würden für die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz keine Beweise vorliegen, und die von ihm angebotenen Beweismittel seien nicht abgenommen worden (Urk. 18). Der Beschuldigte setzt sich in seinen Ausführungen nicht mit dem ihm mündlich begründeten Entscheid der Vorinstanz auseinander, sondern beschränkt sich darauf, seine Sachverhaltsdarstellung und seine bisherigen Behauptungen zu wiederholen. Mithin handelt es sich lediglich um appellatorische Kritik, auf welche nicht einzugehen ist.

3. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 (Urk. 33; Berufungserklärung) stellte der Beschuldigte diverse Beweisanträge und erhob weitere Einwände, auf welche nachfolgend Bezug genommen wird, soweit es sich nicht um rein appellatorische Kritik handelt (wie beispielsweise in Ziff. 2 auf S. 2). Vorweg ist zu erwähnen, dass es sich bei den vom Beschuldigten beantragten Befragungen von E._____, Adjunkt des Statthalteramts, und von B._____, Abteilungsleiter Sicherheit der Stadt C._____, um neue, im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht vorgebrachte Beweisanträge handelt, welche in diesem Verfahren nicht mehr vorgebracht werden können (Urk. 33 S. 2 Ziff. 3 und S. 3 Ziff. 5). Aus dem beantragten "Beizug der Akten" geht nicht hervor, welche Akten der Beschuldigte meint (Urk. 33 S. 2 Ziff. 3). Soweit er sich damit auf diejenigen des Statthalteramts bezieht, kann festgehalten werden, dass diese bereits beigezogen worden sind (Urk. 2/1-14).

4. Der Beschuldigte wiederholte in der Berufungserklärung seine beiden bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellten und abgewiesenen Beweisanträge. Er beantragte die technische Überprüfung der Parkuhr sowie die Befragung der Person, deren Name und Anschrift er nicht kenne, die jedoch am gleichen Tag und unter denselben Umständen wie er gebüsst worden sei (Urk. 33 S. 3 f. Ziff. 10, Urk. 27 S. 4 Ziff. 3.1-2). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten wies die Vorinstanz beide Beweisanträge nicht willkürlich, sondern mit einer nachvollziehbaren Begründung ab.

4.1. Das Bezirksgericht erwog, dass die vom Beschuldigten als Zeuge aufgerufene Person, welche ebenfalls gebüsst worden sei, die Busse und deren Recht-

mässigkeit offenbar anerkannt habe, da keine Einsprache erhoben worden sei. Diese Schlussfolgerung ist korrekt. Wer den Rechtsweg nicht beschreitet, anerkennt damit die gegen ihn verhängte Strafe. Des Weiteren bezweifelte die Vorinstanz, dass der Zeuge, sofern er überhaupt ermittelt werden könnte, sich nach gut einem Jahr nicht mehr an die genauen Umstände einer akzeptierten geringfügigen Parkbusse erinnern würde, um darüber detailliert Auskunft geben zu können. Mit dieser Einschätzung nahm die Vorinstanz mit nachvollziehbarer Begründung eine antizipierte Beweiswürdigung vor, was zulässig ist. Die Vorinstanz lehnte gestützt darauf und aufgrund der vorhandenen Beweismittel, welche zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ausreichen würden, den Beweisantrag auf Befragung des unbekannten Zeugen ab. Dieser Entscheid ist nicht zu beanstanden.

4.2. Auch die Überprüfung des Parkuhrautomaten lehnte die Vorinstanz ab, da dieser Antrag im Verdacht des Beschuldigten gründe, dass die 30-minütige Gratiszeit nur beim Einwurf von Geld funktioniere (Urk. 27 S. 5 Ziff. 3.2). Tatsächlich erscheint dieser Verdacht, wie dies die Vorinstanz ausführte, lebensfremd und eine Überprüfung der Parkuhr dahingehend nicht notwendig, zumal objektive Anhaltspunkte für diesen Verdacht fehlten. Soweit der Beschuldigte mit der beantragten technischen Überprüfung heute, resp. aktuell, beweisen möchte, dass die Parkuhr am 4. November 2015 einen wie auch immer gearteten Defekt aufgewiesen habe, ist hiergegen einzuwenden, dass weder der rund 1 ½ Jahr später erbrachte Nachweis der aktuellen Funktionstüchtigkeit noch der aktuellen Disfunktionalität der Parkuhr eine Aussage über den Zustand des Parkautomaten zum fraglichen Zeitpunkt am 4. November 2015 zuliesse. Auch die Ablehnung dieses Beweisantrags erfolgte daher nicht willkürlich.

5.1. Im Zusammenhang mit der Funktionalität der Parkuhr bezieht sich der Beschuldigte in einem weiteren Einwand auf die Aktennotiz des Statthalteramts vom

2. Februar 2016, worin die telefonische Auskunft von B._____, dem Abteilungsleiter Sicherheit der Stadt C._____, festgehalten ist, wonach der Parkautomat am

4. November 2015 einwandfrei funktioniert habe. Weder das Dienstpersonal habe einen Defekt gemeldet noch seien Reklamationen eingegangen oder hätten In-

standstellungsarbeiten durchgeführt werden müssen (Urk. 2/9). Der Beschuldigte machte hierzu geltend, dass B._____ in seiner Abwesenheit befragt worden sei. Dessen Aussagen seien somit nicht verwertbar. Die Aktennotiz des Statthalteramtes gebe einzig die Meinung des Amtes wieder. Dass die Parkuhr einwandfrei funktioniert hätte, sei klar falsch. Wenn sich die Vorinstanz auf B._____ berufe und darauf, dass die Parkuhr einwandfrei funktioniert habe, sei diese Feststellung willkürlich (Urk. 33 S. 3 Ziff. 5 und 6).

5.2. Es lagen jedoch keine objektiven Anhaltspunkte vor, welche auf einen Defekt der Parkuhr hingedeutet hätten. Im Gegenteil konnte sich die Vorinstanz bei ihrer Sachverhaltserstellung auf ein Foto des Parkautomaten stützen, auf welchem eine Überschreitung der erlaubten Parkzeit auf Parkplatz 2 um 19 Minuten ersichtlich ist (Urk. 2/3, Urk. 27 S. 7 f. Ziff. 5.2) und welches auch belegt, dass die Parkuhr zum fraglichen Zeitpunkt funktionierte. Die ordnungsgemässe Funktion des Parkautomaten wurde zudem durch die Auskunft von B._____ gestützt (Urk. 2/9, Urk. 27 S. 8 Ziff. 5.3). Dessen Aussagen bzw. die dazu erstellte Aktennotiz wurden dem Beschuldigten sowohl anlässlich der Befragung beim Statthalteramt wie auch beim Bezirksgericht vorgehalten (Urk. 2/11 S. 5 und Prot. I S. 13). Der Beschuldigte hatte somit Kenntnis von den Aussagen von B._____ und hätte auch die Möglichkeit gehabt, Fragen hierzu zu stellen. Damit wurde seinen Teilnahmerechten Genüge getan (vgl. BGE 124 V 90 E. 4.b).

6. Insgesamt lässt sich folglich festhalten, dass keiner der Einwände des Beschuldigten verfängt. Die Vorinstanz würdigte die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel einlässlich (Urk. 27 S. 7 ff.) und erstellte den Sachverhalt willkürfrei. Für die rechtliche Würdigung ist daher darauf abzustellen, dass die Parkuhr ordnungsgemäss funktionierte und es der Beschuldigte unterliess, diese korrekt zu bedienen und insbesondere mittels Knopfdruck die Gratiszeit von 30 Minuten auszulösen.

IV. Rechtliche Würdigung

Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend und wird vom Beschuldigten im Übrigen auch nicht substantiiert bestritten, weshalb auf die diesbezüglichen

Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 27 S. 9 f. Ziff. III). Der Beschuldigte ist demzufolge der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 48 Abs. 6 und Abs. 8 SSV schuldig zu sprechen.

V. Strafe

Die Festsetzung der Strafe wurde von der Vorinstanz ebenfalls korrekt begründet, weswegen auch auf diese Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 27 S. 10 Ziff. IV). Der Beschuldigte ist sonach mit einer Busse von Fr. 40.– zu bestrafen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.

VI. Kostenfolgen

Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO) und sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 48 Abs. 6 und Abs. 8 SSV.

2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 40.– Busse bestraft.

Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

− den Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Hinwil − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz.

7. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 27. April 2017

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Neukom