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SU160073 • OG ZH SU160073 KI-generiert

Failure to File Written Appeal Leads to Dismissal and Costs

Geschäftsnummer SU160073
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal filed by the accused concerning a judgment regarding non-compliance with a police order because the accused, despite announcing an appeal orally after the verdict, failed to submit the required written declaration of appeal within the statutory time limit. The court reasoned that failure to adhere to procedural requirements for filing an appeal equates to losing the appeal, thus obligating the appellant to bear the costs and the CHF 600 court fee for the appellate proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 600 Abs. 1 StPO; Failure to File Written Appeal Leads to Dismissal and Costs: The court reasoned that failure to adhere to procedural requirements for filing an appeal equates to losing the appeal, thus obligating the appellant to bear the costs and the CHF 600 court fee for the appellate proceedings.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Einreichungszeitpunkt Beschwerdelegitimation Leitverfahren gesetzliche Grundlage formelle Verfahrenseinstellung Nichtbefolgen einer polizeilicher Anordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Cited as the basis for the decision not to enter upon the appeal.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited to establish that the failure to enter upon the appeal equates to a loss for the appellant, justifying the imposition of costs.

Art. 600 Abs. 1 StPO

This article relates to the imposition of costs on the appellant in case of non-admission/non-entry upon appeal, although the numbering in the dispositive is implicit through the structure, it is the basis for order 3 concerning costs.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU160073-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin MLaw M. Konrad

Beschluss vom 16. Dezember 2016

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Nichtbefolgen einer polizeilicher Anordnung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. September 2016 (GC160290)

Erwägungen:

1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. September 2016 hat der Beschuldigte zwar mündlich im Anschluss an die Urteilseröffnung Berufung angemeldet, innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 1. September 2016 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 16. Dezember 2016

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Naef MLaw M. Konrad