Defendant's Appeal Dismissed for Untimely Written Statement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the defendant's appeal against a district court conviction for failing to comply with a police order, as the appeal was inadmissible because the appellant, though timely announcing the appeal, failed to submit the mandatory written statement of appeal within the statutory period following the delivery of the reasoned judgment. The court reasoned that the timely submission of the written declaration is a mandatory prerequisite for the appeal's admissibility under criminal procedure law, and failure to comply results in the court not entering upon the appeal, leading to the appellant bearing the costs of the appellate proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 4 APV, Art. 26 APV, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO; Defendant's Appeal Dismissed for Untimely Written Statement: The court reasoned that the timely submission of the written declaration is a mandatory prerequisite for the appeal's admissibility under criminal procedure law, and failure to comply results in the court not entering upon the appeal, leading to the appellant bearing the costs of the appellate proceedings.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because the required written declaration was not filed on time, as cited in order no. 1.
Applied to impose costs on the appellant because the non-entry into the appeal is equivalent to a loss, as cited in order no. 3.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU160054-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz. sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller
Beschluss vom 23. August 2016
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsklägerin betreffend Nichtbefolgen einer polizeilichen Anordnung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht vom 22. Juni 2016 (GC160261)
Erwägungen:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 22. Juni 2016 wurde der Beschuldigte des Nichtbefolgens einer polizeilichen Anordnung im Sinne von Art. 4 APV schuldig gesprochen und ihm wurde in Anwendung von Art. 26 APV ein Verweis erteilt (Urk. 26). Das Urteil wurde dem Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Juni 2016 mündlich eröffnet und kurz begründet. Im Anschluss an die Urteilseröffnung meldete der Beschuldigte mündlich Berufung an (Prot. I S. 14). Das begründete Urteil (Urk. 23 = Urk. 26) wurde ihm am 15. Juli 2016 zugestellt (Urk. 24/2).
2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.).
3. Der Beschuldigte meldete zwar rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 4. August 2016). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 22. Juni 2016 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an
− den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 23. August 2016
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Naef lic. iur. A. Boller