Appellant's Appeal Dismissed for Late Filing of Statement of Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court did not consider an appeal against a lower court's decision regarding traffic violations because the appellant failed to submit a formal statement of appeal within the statutory timeframe, despite having timely filed a notice of appeal. Consequently, the appellant was deemed to have lost the appeal and was ordered to bear the costs of the appellate proceedings, including a court fee of CHF 600.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Appellant's Appeal Dismissed for Late Filing of Statement of Appeal: Consequently, the appellant was deemed to have lost the appeal and was ordered to bear the costs of the appellate proceedings, including a court fee of CHF 600.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to refuse to enter into the appeal because no appeal declaration was filed within the deadline.
Determines that non-entry into the appeal is equivalent to losing the case, justifying the imposition of costs on the appellant.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU160051-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann
Beschluss vom 17. August 2016
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache Übertretung der Verkehrsvorschriften
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. April 2016 (GC150300)
Erwägungen:
1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. April 2016 hat der Beschuldigte mit Eingabe vom 27. April 2016 zwar rechtzeitig Berufung angemeldet (Urk. 33), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- festzusetzen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 27. April 2016 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an
− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 17. August 2016
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bussmann