Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SU160047 • OG ZH SU160047 KI-generiert

Appellant's Appeal Dismissed for Untimely Filing; Costs Awarded

Geschäftsnummer SU160047
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court declined to hear an appeal because the appellant failed to file a formal statement of appeal within the prescribed timeframe, as required by procedural rules. This failure to proceed with the appeal was deemed equivalent to losing the case, resulting in the appellant being responsible for the costs of the appellate proceedings and a court fee of 600 Swiss Francs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Appellant's Appeal Dismissed for Untimely Filing; Costs Awarded: This failure to proceed with the appeal was deemed equivalent to losing the case, resulting in the appellant being responsible for the costs of the appellate proceedings and a court fee of 600 Swiss Francs.

Schlagwörter

KI-generiert
verspätete Einreichung Verfahrenskosten Verzugskosten Steuerjustizverfahren Angemessenheit der Verfahrensdauer Rückzug des Rechtsbegehrens Verletzung von Verkehrsregeln

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Used to declare the appeal inadmissible because the appellant failed to submit the appeal statement within the legal deadline.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Determines that the appellant, who faced inadmissibility of their appeal, must bear the costs of the appeal proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU160047-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin

Beschluss vom 8. August 2016

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Statthalteramt Bezirk Dietikon, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung von Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht, vom 10. Februar 2016 (GB150027)

Erwägungen:

1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Februar 2016 hat die Beschuldigte zwar Berufung angemeldet (Urk. 27), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 11. Februar 2016 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Dietikon − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 8. August 2016

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Naef Dr. iur. F. Manfrin