Appellant's Appeal Dismissed for Untimely Filing; Costs Awarded
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court declined to hear an appeal because the appellant failed to file a formal statement of appeal within the prescribed timeframe, as required by procedural rules. This failure to proceed with the appeal was deemed equivalent to losing the case, resulting in the appellant being responsible for the costs of the appellate proceedings and a court fee of 600 Swiss Francs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Appellant's Appeal Dismissed for Untimely Filing; Costs Awarded: This failure to proceed with the appeal was deemed equivalent to losing the case, resulting in the appellant being responsible for the costs of the appellate proceedings and a court fee of 600 Swiss Francs.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible because the appellant failed to submit the appeal statement within the legal deadline.
Determines that the appellant, who faced inadmissibility of their appeal, must bear the costs of the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU160047-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin
Beschluss vom 8. August 2016
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Statthalteramt Bezirk Dietikon, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung von Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht, vom 10. Februar 2016 (GB150027)
Erwägungen:
1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Februar 2016 hat die Beschuldigte zwar Berufung angemeldet (Urk. 27), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- festzusetzen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 11. Februar 2016 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an
− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Dietikon − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 8. August 2016
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Naef Dr. iur. F. Manfrin