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SU160046 • OG ZH SU160046 KI-generiert

Dismissal of Untimely Written Appeal in Traffic Violation Case

Geschäftsnummer SU160046
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant was found guilty of a traffic violation by the lower court and fined, leading the defendant to immediately appeal this judgment orally during the pronouncement of the sentence. The appellate court ruled not to proceed with the appeal because, although the defendant timely filed the appeal notice, they subsequently failed to submit the mandatory written statement of appeal within the required twenty-day period following the delivery of the reasoned judgment, which is a non-waivable procedural requirement for the court to enter on the merits of the appeal. Consequently, the court dismissed the appeal, imposed costs on the appellant, and set the court fee for the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO; Dismissal of Untimely Written Appeal in Traffic Violation Case: The appellate court ruled not to proceed with the appeal because, although the defendant timely filed the appeal notice, they subsequently failed to submit the mandatory written statement of appeal within the required twenty-day period following the delivery of the reasoned judgment, which is a non-waivable procedural requirement for the court to enter on the merits of the appeal. Consequently, the court dismissed the appeal, imposed costs on the appellant, and set the court fee for the appeal proceedings.

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln Verfahrenskosten verspätete Begründung Verletzung des Beschleunigungsgebots Umwandlung der Busse schriftliche Urteilsbegründung Verletzung von Verkehrsregeln

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

The appeal was not heard based on this provision because the required written appeal declaration was not submitted.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision was used to decide that the costs of the appeal proceedings must be imposed on the appellant due to the dismissal of the appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU160046-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller

Beschluss vom 9. August 2016

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Verletzung von Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 8. Juni 2016 (GB160008)

Erwägungen:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 8. Juni 2016 wurde der Beschuldigte der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Es wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt (Urk. 37). Das Urteil wurde dem Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Juni 2016 im Beisein seines Verteidigers mündlich eröffnet und kurz begründet. Im Anschluss an die Urteilseröffnung liess der Beschuldigte mündlich Berufung anmelden (Prot. I

S. 13). Am 17. Juni 2016 wurde das begründete Urteil (Urk. 1/34 = Urk. 37) dem Verteidiger des Beschuldigten zugestellt (Urk. 1/36).

2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.).

3. Der Beschuldigte liess zwar rechtzeitig Berufung anmelden, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 7. Juli 2016). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 8. Juni 2016 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 9. August 2016

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Naef lic. iur. A. Boller