Administrative Authority Appeal Dismissed for Untimely Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the appeal filed by the administrative authority against a lower court judgment concerning a traffic violation because the authority failed to file the required written statement of appeal within the twenty-day deadline following the service of the reasoned judgment, which is a mandatory prerequisite for proceeding with the appeal, consequently leading to a decision not to entertain the appeal, with costs borne by the court treasury and no compensation awarded to the accused.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Administrative Authority Appeal Dismissed for Untimely Filing: Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning section preceding the dispositive, suggesting it underpins the procedure followed, although the main ground for non-admittance is the lack of a declaration of appeal.
Cited in the reasoning section to establish the deadline (20 days) for filing the written statement of appeal, the failure to meet which resulted in non-admittance.
Cited in the reasoning section to justify waiving the request for statements from the other party due to the lack of a formal appeal declaration.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU160034-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. T. Weilenmann
Beschluss vom 31. Mai 2016
in Sachen
Stadtrichteramt Zürich, vertreten durch lic. iur. Franz Bänziger, Verwaltungsbehörde und Berufungsklägerin gegen
A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte
betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. Februar 2016 (GC150214)
Erwägungen:
Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Stadtrichteramts Zürich vom
7. März 2016 (Urk. 25),
da das begründete Urteil des Bezirksgerichts Zürich - 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. Februar 2016 (Urk. 30) dem Stadtrichteramt Zürich am
11. April 2016 zugestellt wurde (Urk. 28), da das Stadtrichteramt Zürich innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils – mithin bis zum 2. Mai 2016 – keine schriftliche Berufungserklärung einreichte bzw. einreichen liess,
wobei die Einreichung einer Berufungserklärung eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und praxisgemäss bei deren Nichteinreichen auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69),
da der Beschuldigten mangels erkennbarer Umtriebe für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist, unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Stadtrichteramts Zürich vom 7. März 2016 wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an
− die Beschuldigte − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 31. Mai 2016
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Marti lic. iur. T. Weilenmann