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SU160033 • OG ZH SU160033 KI-generiert

Dismissal of Traffic Violation Appeal for Untimely Submission of Statement

Geschäftsnummer SU160033
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed an appeal against a lower court's judgment concerning a traffic violation but failed to submit the required statement of appeal within the legal timeframe after filing the notice of appeal. Consequently, the appellate court dismissed the appeal as inadmissible pursuant to the procedural rules governing appeals, reasoning that the failure to formally submit the appeal constituted grounds for non-entry, and consequently imposed the costs of the appellate proceedings on the appellant, as non-entry is treated as a loss in the appeal process.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 66 al. 1 LTF; Dismissal of Traffic Violation Appeal for Untimely Submission of Statement: Consequently, the appellate court dismissed the appeal as inadmissible pursuant to the procedural rules governing appeals, reasoning that the failure to formally submit the appeal constituted grounds for non-entry, and consequently imposed the costs of the appellate proceedings on the appellant, as non-entry is treated as a loss in the appeal process.

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln verspätete Einreichung verspätete Begründung Verletzung von Verfahrensvorschriften schriftliche Urteilsbegründung Fahren trotz Führerausweisentzugs Fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Cited as the basis for the decision not to enter a judgment on the appeal due to the failure to submit a written statement of appeal.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited to establish that the failure to rule on the appeal equates to the appellant losing, thus justifying the imposition of costs.

Art. 66 al. 1 LTF

This article governs the imposition of costs in the context of the appeal to the Federal Court mentioned in the notification section, though not explicitly cited in the operative section regarding costs of the cantonal appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU160033-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. St. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger

Beschluss vom 31. Mai 2016

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Dr. iur. X._____

gegen

Statthalteramt Bezirk Bülach, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, vom 29. Februar 2016 (GC150052)

Erwägungen:

1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 29. Februar 2016 liess der Beschuldigte zwar durch seinen Verteidiger Berufung anmelden (Urk. 10), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO wurde aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 1. März 2016 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Bülach − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 31. Mai 2016

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Marti lic. iur. A. Truninger