Appellant's Appeal Dismissed for Untimely Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court declined to hear an appeal because the appellant failed to submit a formal statement of appeal within the legally prescribed timeframe, deeming this failure a condition for validity. Consequently, the appellant, having lost the appeal process, was ordered to bear the costs of the appellate proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Appellant's Appeal Dismissed for Untimely Filing: Consequently, the appellant, having lost the appeal process, was ordered to bear the costs of the appellate proceedings.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the legal basis for not entering a plea on the appeal.
Cited as a validity requirement for the appeal, which was not met.
Cited as the basis for imposing costs on the appellant due to non-entry into the appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU160031-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bärtsch
Beschluss vom 30. Mai 2016
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
Statthalteramt Bezirk Horgen, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung des Strassenverkehrsgesetz
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom
12. Januar 2016 (GC150026)
Erwägungen:
1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 12. Januar 2016 (Urk. 14) meldete der Beschuldigte am 15. Januar Berufung an (Urk. 16). Das begründete Urteil (Urk. 20) wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am 25. April 2016 zugestellt (Urk. 21/2). Innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO reichte der Beschuldigte aber keine Berufungserklärung ein, was eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt, weshalb auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten ist.
2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 15. Januar 2016 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an
− den Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Horgen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Beilage der Akten).
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 30. Mai 2016
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Bärtsch