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SU160030 • OG ZH SU160030 KI-generiert

Administrative Appeal Dismissed for Untimely Submission

Geschäftsnummer SU160030
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative authority appealed a district court decision regarding a negligent traffic offense, but the appellate court dismissed the appeal because the authority failed to submit the required written statement of appeal within the statutory twenty-day period following the service of the reasoned judgment, which is a prerequisite for admissibility. Consequently, the court did not proceed with the appeal, ordered that the costs of the appellate procedure be borne by the court treasury, and awarded the accused a procedural indemnity for the expenses incurred in the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 403 Abs. 1 StPO, Art. 66 Abs. 1 LTF; Administrative Appeal Dismissed for Untimely Submission: Consequently, the court did not proceed with the appeal, ordered that the costs of the appellate procedure be borne by the court treasury, and awarded the accused a procedural indemnity for the expenses incurred in the appeal proceedings.

Schlagwörter

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Verwaltungsbehörde Verfahrenskosten verspätete Begründung Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Steuerbusse Fahrlässige einfache Verkehrsverletzung etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 StPO

This provision is cited to justify the decision not to enter upon the appeal due to failure to submit the appeal declaration.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision governs the imposition of costs on the losing party, applied implicitly by keeping the costs on the treasury in order 2 (as the appeal was not entered upon).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU160030-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. St. Volken und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. T. Weilenmann

Beschluss vom 17. Mai 2016

in Sachen

Statthalteramt Bezirk Dietikon, Vertreten durch lic. iur. A._____, Verwaltungsbehörde und Berufungsklägerin gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend fahrlässige einfache Verkehrsverletzung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 17. Februar 2016 (GB150031)

Erwägungen:

Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Statthalteramts Bezirk Dietikon vom 18. Februar 2016 (Urk. 28),

da das begründete Urteil des Bezirksgerichts Dietikon - Einzelgericht in Strafsachen, vom 17. Februar 2016 (Urk. 32) dem Statthalteramt Bezirk Dietikon am 19. April 2016 zugestellt wurde (Urk. 31/1), da das Statthalteramt Bezirk Dietikon innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils – mithin bis zum 9. Mai 2016 – keine schriftliche Berufungserklärung einreichte bzw. einreichen liess,

wobei die Einreichung einer Berufungserklärung eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und praxisgemäss bei deren Nichteinreichen auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR.110/2011 Nr. 69),

da dem Beschuldigten im Berufungsverfahren Aufwendungen entstanden sind, weshalb ihm eine Prozessentschädigung zuzusprechen ist (Urk. 34), unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Statthalteramt Bezirk Dietikon vom 18. Februar 2016 wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 346.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die Vertretung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Dietikon − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 17. Mai 2016

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Marti lic. iur. T. Weilenmann