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SU160013 • OG ZH SU160013 KI-generiert

Administrative Authority's Untimely Statement of Appeal Leads to Dismissal

Geschäftsnummer SU160013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative authority timely lodged an appeal against a lower court's judgment but failed to submit the required statement of appeal within the prescribed timeframe, leading the appellate court to refuse to rule on the substance of the appeal based on procedural law provisions concerning the admissibility of appeals. Consequently, the court dismissed the appeal, ordered the costs of the appellate proceedings to be borne by the court treasury, and denied the accused any compensation due to the lack of activity in the appeal phase.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Administrative Authority's Untimely Statement of Appeal Leads to Dismissal: Consequently, the court dismissed the appeal, ordered the costs of the appellate proceedings to be borne by the court treasury, and denied the accused any compensation due to the lack of activity in the appeal phase.

Schlagwörter

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administrative Entlassung Gesuch an eine Behörde Verwaltungskosten prozessleitende Verfügungen Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten Beschwerdelegitimation Gerichtliche Beurteilung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Basis for the court's decision not to enter upon the appeal due to the failure to file a statement of appeal.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Basis for ordering that the appeal proceedings costs be borne by the court treasury.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU160013-O/U/cow

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur.

Ch. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger

Beschluss vom 29. Februar 2016

in Sachen

Statthalteramt Bezirk Horgen, Verwaltungsbehörde und Berufungsklägerin gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

betreffend gerichtliche Beurteilung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom

17. November 2015 (GC150023)

Erwägungen:

1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom

17. November 2015 hat das Statthalteramt des Bezirks Horgen zwar rechtzeitig Berufung angemeldet (vgl. Urk. 9), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten ist mangels Umtrieben im Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Statthalteramts des Bezirks Horgen vom

19. November 2015 wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an

− den Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Horgen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 29. Februar 2016

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Marti lic. iur. A. Truninger