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SU160010 • OG ZH SU160010 KI-generiert

Administrative Authority's Withdrawn Appeal in Traffic Violation Case

Geschäftsnummer SU160010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative authority appealed a lower court's decision regarding a traffic violation. However, the authority subsequently withdrew its appeal. The court therefore closed the proceedings, upholding the lower court's decision and ruling that the costs of the appeal would be borne by the court treasury, with no compensation awarded to the accused as no defense expenses were evident.

Legislator-Regeste

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Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes; Administrative Authority's Withdrawn Appeal in Traffic Violation Case: However, the authority subsequently withdrew its appeal. The court therefore closed the proceedings, upholding the lower court's decision and ruling that the costs of the appeal would be borne by the court treasury, with no compensation awarded to the accused as no defense expenses were evident.

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln Verwaltungsbehörde Steuerbusse Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung Subrogation des Gemeinwesens Übertretung der Verkehrsvorschriften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes
Cited for the requirements of filing a federal appeal.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes

Cited for the requirements of filing a federal appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU160010-O/U/rm

Präsidialverfügung vom 10. Februar 2016

in Sachen

Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Übertretung der Verkehrsvorschriften

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 17. Dezember 2015 (GC150292)

Erwägungen:

Am 22. Dezember 2015 meldete das Stadtrichteramt der Stadt Zürich gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 17. Dezember 2015 Berufung an (Urk. 31).

Mit Eingabe vom 22. Januar 2016, eingegangen am 25. Januar 2016, hat das Stadtrichteramt die Berufung wieder zurückgezogen (Urk. 35). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben. Aufwendungen der Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren sind nicht ersichtlich, weshalb dem Beschuldigten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.

Es wird verfügt:

(Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger)

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 17. Dezember 2015 rechtskräftig.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt der Stadt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 10. Februar 2016

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Bussmann