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SU150119 • OG ZH SU150119 KI-generiert

Traffic Appeal Dismissal for Untimely Written Statement

Geschäftsnummer SU150119
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant was fined by the lower court for a traffic violation but failed to file a timely written statement of appeal following the initial filing of the appeal, despite correctly being informed of the procedural requirements. The court dismissed the appeal because the submission of a written statement of appeal within 20 days of receiving the reasoned decision is a mandatory, not merely procedural, requirement under the Criminal Procedure Code, leading to the appellant bearing the costs of the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 49 Abs. 2 SVG, Art. 47 VRV, Art. 399 StPO, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO; Traffic Appeal Dismissal for Untimely Written Statement: The court dismissed the appeal because the submission of a written statement of appeal within 20 days of receiving the reasoned decision is a mandatory, not merely procedural, requirement under the Criminal Procedure Code, leading to the appellant bearing the costs of the appeal proceedings.

Schlagwörter

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Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens verspätete Begründung verspätete Einreichung Verfahrenskosten schriftliche Urteilsbegründung Festsetzung der Busse Übertretung von Verkehrsvorschriften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Used as the basis for not entering an appeal because the required declaration was not timely filed.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant because non-entry into the appeal equals losing the case.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU150119-O/U/rm

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin

Beschluss vom 8. Januar 2016

in Sachen

A._____,

Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

Stadtrichteramt Zürich,

Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich. 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. Oktober (GC150240)

Erwägungen:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Oktober 2015 wurde die Beschuldigte der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 SVG und Art. 47 VRV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 40.-- bestraft. Es wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag festgesetzt. Der Entscheid wurde der Beschuldigten am 29. Oktober 2015 schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 34 und Urk. 36/2A). In Ziffer 7 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 34 [Urteilsdispositiv]; Urk. 37 = Urk. 40 [begründete Fassung]). Mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 liess die Beschuldigte Berufung anmelden (Urk. 35). Am 30. November 2015 wurde das begründete Urteil (Urk. 37 = Urk. 40) dem Vertreter der Beschuldigten zugestellt (Urk. 39/2).

2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Die Berufungsklägerin hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom

4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.).

3. Die Beschuldigte liess zwar rechtzeitig Berufung anmelden, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 21. Dezember 2015). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO

verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung der Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 30. Oktober 2015 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 8. Januar 2016

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter lic. iur. P. Marti Dr. iur. F. Manfrin