Prosecution Appeal Dismissed for Untimely Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the prosecution's appeal against a lower court acquittal concerning the misappropriation of food items because the prosecution failed to submit the written grounds for appeal within the statutory 20-day period following the notification of the reasoned judgment, a prerequisite for the court to consider the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Prosecution Appeal Dismissed for Untimely Filing: Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the decision overview as the basis for the ruling concerning the inadmissibility of the appeal.
Mentioned as the procedural step (obtaining statements) waived due to the failure to file the appeal declaration.
Cited as the rule establishing the deadline that was missed for filing the appeal declaration.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU150117-O/U/rm
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. St. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger
Beschluss vom 6. Januar 2016
in Sachen
Stadtrichteramt Zürich, vertreten durch lic. iur. Franz Bänziger,
Verwaltungsbehörde und Berufungsklägerin gegen
A._____,
Beschuldigte und Berufungsbeklagte verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Veruntreuung von Lebensmitteln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 28. August 2015 (GC150162)
Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Stadtrichteramtes Zürich vom
7. September 2015 (Urk. 79),
da das begründete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 28. August 2015 dem Stadtrichteramt Zürich am 23. November 2015 zugestellt wurde (Urk. 83/1),
da die in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegte gesetzliche Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils zur Einreichung der Berufungserklärung für das Stadtrichteramt somit am 14. Dezember 2015 zu Ende gegangen ist, da das Stadtrichteramt innert der genannten Frist keine Berufungserklärung eingereicht hat,
da die fristgemässe Einreichung der Berufungserklärung eine Gültigkeitsvoraussetzung für das Eintreten auf die Berufung darstellt, weshalb vorliegend auf die Berufung des Stadtrichteramtes nicht einzutreten ist, da praxisgemäss bei Nichteinreichen einer Berufungserklärung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69),
da die Kosten des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen sind und der Beschuldigten mangels Umtrieben im Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Stadtrichteramtes Zürich vom 7. September 2015 wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Der Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an
− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____ AG in Konkurs − C._____, … [Adresse]
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
5. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 6. Januar 2016
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Marti lic. iur. A. Truninger