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SU150109 • OG ZH SU150109 KI-generiert

Prosecution's Appeal Denied for Untimely Filing

Geschäftsnummer SU150109
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court declined to hear an appeal filed by the prosecution because the written appeal statement was not submitted within the legally mandated 20-day period after the reasoned judgment was served. The court reasoned that timely submission of the appeal statement is a prerequisite for the appeal to be considered, and failure to do so results in forfeiture of the right to appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO; Prosecution's Appeal Denied for Untimely Filing: The court reasoned that timely submission of the appeal statement is a prerequisite for the appeal to be considered, and failure to do so results in forfeiture of the right to appeal.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung verspätete Begründung Strafantrag Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rechtsverwirkung Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 StPO

This provision states that the timely submission of an appeal declaration is a prerequisite for the appeal to be considered.

Art. 399 Abs. 3 StPO

This provision establishes the legal deadline of 20 days from the delivery of the reasoned judgment for submitting the written appeal declaration.

Art. 403 Abs. 2 StPO

This provision allows for waiving the opportunity for the parties to comment before a decision of non-entry if no appeal declaration is filed.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU150109-O/U/jv

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Dr. iur. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer

Beschluss vom 16. Dezember 2015

in Sachen

Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsklägerin gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung- Einzelgericht, vom 18. September 2015 (GC150147)

Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Stadtrichteramts Zürich vom

25. September 2015 (Urk. 36),

da das begründete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. September 2015 dem Stadtrichteramt Zürich am 19. November 2015 zugestellt wurde (Urk. 39/1),

da die in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegte gesetzliche Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils zur Einreichung der schriftlichen Berufungserklärung somit am 9. Dezember 2015 zu Ende gegangen ist, da das Stadtrichteramt Zürich innert der genannten Frist keine schriftliche Berufungserklärung eingereicht hat, obwohl der begründete Entscheid diesbezüglich eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung enthält (Urk. 40 S. 15, Dispositivziffer 7), da die fristgemässe Einreichung einer Berufungserklärung eine Gültigkeitsvoraussetzung für das Eintreten auf die Berufung darstellt (vgl. Art. 403 Abs. 1 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013), da bei Nichteinreichen einer Berufungserklärung darauf verzichtet werden kann, den Parteien vor Erlass des Nichteintretensentscheids Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuräumen (ZR 110/2011 Nr. 69), da dem Beschuldigten mangels erkennbarer Umtriebe im Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist,

wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Stadtrichteramts Zürich wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 16. Dezember 2015

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Laufer