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SU150093 • OG ZH SU150093 KI-generiert

Traffic Fine Appeal Dismissal for Untimely Submission

Geschäftsnummer SU150093
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The defendant was fined CHF 80 for a traffic violation by the District Court, and subsequently appealed this decision. The appellate court dismissed the appeal because, although the appeal was timely announced, the appellant failed to submit the mandatory written statement of appeal within the required twenty-day period following the service of the reasoned judgment, as stipulated by procedural law, thus warranting non-admittance to the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 48 Abs. 8 SSV, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO; Traffic Fine Appeal Dismissal for Untimely Submission: The appellate court dismissed the appeal because, although the appeal was timely announced, the appellant failed to submit the mandatory written statement of appeal within the required twenty-day period following the service of the reasoned judgment, as stipulated by procedural law, thus warranting non-admittance to the appeal.

Schlagwörter

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Ordnungsbusse Verfahrensverletzungen verspätete Begründung schriftliche Eröffnung schriftliche Urteilsbegründung Dauer der Zuwiderhandlung Übertretung von Verkehrsvorschriften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO

The appeal was dismissed because the required written declaration of appeal was not filed, which is mandated by this provision for the appeal to be heard.

Art. 428 StPO

This provision mandates that the costs of the appeal proceedings be imposed on the appellant because the appeal was not upheld.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU150093-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Dr. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder

Beschluss vom 5. November 2015

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. August 2015 (GC150157)

Erwägungen:

1. Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. August 2015 wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 48 Abs. 8 SSV mit einer Busse von Fr. 80.-- bestraft. Es wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festgesetzt. Der Entscheid wurde mündlich eröffnet, worauf die Beschuldigte noch an der Hauptverhandlung Berufung anmeldete (Prot. I S. 13). Mit Eingabe vom

2. September 2015 (Posteingang: 4. September 2015) reichte Rechtsanwältin X._____ eine Vollmacht zu den Akten (Urk. 27 u. Urk. 28). In der Folge wurde das begründete Urteil der erbetenen Verteidigung am 29. September 2015 und dem Stadtrichteramt Zürich am 30. September 2015 zugestellt (Urk. 29 u. Urk. 30/1-2).

2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (Markus Hug, in: Donatsch/ Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 10 zu Art. 399 StPO, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013, E. 1.3.2. mit Verweisen).

3. Die Beschuldigte meldete zwar rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein, weshalb auf diese Berufung ohne weiteren Schriftenwechsel (ZR 110/2011 Nr. 69) nicht einzutreten ist.

4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- zu veranschlagen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 27. August 2015 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 5. November 2015

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Grieder