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SU150092 • OG ZH SU150092 KI-generiert

Administrative Authority Appeal Dismissed for Untimely Filing

Geschäftsnummer SU150092
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed an appeal filed by the administrative authority concerning a traffic violation conviction because the authority failed to submit a written statement of appeal within the statutory twenty-day deadline following the service of the reasoned decision, deeming the timely filing of the statement a prerequisite for the court to enter into the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Administrative Authority Appeal Dismissed for Untimely Filing: Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Verwaltungsbehörde Verletzung der Verkehrsregeln verspätete Begründung schriftliche Urteilsbegründung Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Übertretung von Verkehrsvorschriften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Cited as the basis for the court's decision not to enter upon the appeal.

Art. 399 Abs. 3 StPO

Cited to establish that the deadline for filing the appeal statement had passed, leading to the decision not to proceed with the appeal.

Art. 403 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning that due to the non-submission of the appeal statement, the request for statements (im Sinne von) was waived.

Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Cited as the procedural basis for not entering on the appeal (Order 1).

Art. 403 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning regarding the waiver of obtaining statements.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU150092-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger

Beschluss vom 9. November 2015

in Sachen

Stadtrichteramt Zürich, vertreten durch lic. iur. Franz Bänziger Verwaltungsbehörde und Berufungsklägerin gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwältin dipl. iur. X._____ betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Juli 2015 (GC150076)

Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Stadtrichteramtes Zürich vom

14. Juli 2015 (Urk. 30),

da das begründete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung , Einzelgericht, vom 9. Juli 2015 dem Stadtrichteramt Zürich am 1. Oktober 2015 zugestellt wurde (Urk. 35/1),

da die in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegte gesetzliche Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils zur Einreichung der Berufungserklärung für das Stadtrichteramt somit am 21. Oktober 2015 zu Ende gegangen ist, da das Stadtrichteramt innert der genannten Frist keine Berufungserklärung eingereicht hat,

da die fristgemässe Einreichung der Berufungserklärung eine Gültigkeitsvoraussetzung für das Eintreten auf die Berufung darstellt, weshalb vorliegend auf die Berufung des Stadtrichteramtes nicht einzutreten ist, da praxisgemäss bei Nichteinreichen einer Berufungserklärung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69),

da die Kosten des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen sind und dem Beschuldigten mangels Umtrieben im Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Stadtrichteramtes Zürich vom 14. Juli 2015 wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 9. November 2015

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. A. Truninger