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SU150087 • OG ZH SU150087 KI-generiert

Administrative Appeal Dismissed for Untimely Submission

Geschäftsnummer SU150087
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the administrative authority's appeal against a lower court's decision concerning a violation of the dog law because the administrative authority failed to submit the grounds for appeal within the statutory twenty-day period following the notification of the reasoned judgment. The court reasoned that timely submission of the appeal statement is a prerequisite for entering an appeal, and since this requirement was not met, there was no need to solicit responses from the opposing party, leading to the appeal being dismissed without substantive review, with costs assigned to the court treasury.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Administrative Appeal Dismissed for Untimely Submission: The court reasoned that timely submission of the appeal statement is a prerequisite for entering an appeal, and since this requirement was not met, there was no need to solicit responses from the opposing party, leading to the appeal being dismissed without substantive review, with costs assigned to the court treasury.

Schlagwörter

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administrative Entlassung Verwaltungskosten Eröffnung des Entscheids verspätete Vorbringen Gesuch an eine Behörde Kontrollfrist Übertretung des Hundegesetzes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

These provisions are referenced immediately before the operative part and relate to the procedure concerning the appeal.

Art. 403 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning section concerning the waiver of requesting statements due to the non-submission of the appeal declaration.

Art. 399 Abs. 3 StPO

Cited to establish that the deadline for submitting the appeal declaration had expired.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU150087-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. C. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter

Beschluss vom 19. Oktober 2015

in Sachen

Stadtrichteramt Zürich, vertreten durch lic. iur. Franz Bänziger Verwaltungsbehörde und Berufungsklägerin gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

betreffend Übertretung des Hundegesetzes

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Juli 2015 (GC150107)

Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Stadtrichteramtes Zürich vom

14. Juli 2015 (Urk. 24),

da das begründete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Juli 2015 dem Stadtrichteramt Zürich am 18. September 2015 zugestellt wurde (Urk. 27/1),

da die in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegte gesetzliche Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils zur Einreichung der Berufungserklärung für das Statthalteramt somit am 9. Oktober 2015 zu Ende gegangen ist, da das Stadtrichteramt innert der genannten Frist keine Berufungserklärung eingereicht hat,

da die fristgemässe Einreichung der Berufungserklärung eine Gültigkeitsvoraussetzung für das Eintreten auf die Berufung darstellt, da praxisgemäss bei Nichteinreichen einer Berufungserklärung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69),

da die Kosten des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen sind und dem Beschuldigten mangels Umtrieben keine Entschädigung zuzusprechen ist,

unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Stadtrichteramtes Zürich vom 14. Juli 2015 wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an

− den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 19. Oktober 2015

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter