Failure to File Timely Written Statement of Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant was convicted of a traffic violation and fined by the lower court. Although the appellant timely declared an appeal at the initial hearing, they subsequently failed to submit the mandatory written statement of appeal within the legal deadline following the delivery of the reasoned judgment. The court concluded that because the timely submission of the statement of appeal is a mandatory procedural requirement under the Code of Criminal Procedure, and the appellant did not comply, the appeal could not be considered, leading to a decision to not enter into the merits of the appeal, thereby upholding the initial conviction and imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 SSV, Art. 399 StPO, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO; Failure to File Timely Written Statement of Appeal: Although the appellant timely declared an appeal at the initial hearing, they subsequently failed to submit the mandatory written statement of appeal within the legal deadline following the delivery of the reasoned judgment. The court concluded that because the timely submission of the statement of appeal is a mandatory procedural requirement under the Code of Criminal Procedure, and the appellant did not comply, the appeal could not be considered, leading to a decision to not enter into the merits of the appeal, thereby upholding the initial conviction and imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant.
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KI-generiertUsed as the basis for the decision not to enter into the merits of the appeal due to the lack of a reasoned appeal declaration.
Used to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant, as the non-entry into the appeal is equivalent to a loss.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU150086-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. iur. D. Schwander sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur.
F. Manfrin
Beschluss vom 29. September 2015
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. Juli 2015 (GC150148)
Erwägungen:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Juli 2015 wurde der Beschuldigte der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 250.-- bestraft. Es wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt. Der Entscheid wurde mündlich eröffnet, erläutert und im
Dispositiv übergeben (Prot. I S. 11). In Ziffer 7 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 27 [Urteilsdispositiv]; Urk. 29 [begründete Fassung]). Noch an der Hauptverhandlung hat der Beschuldigte Berufung angemeldet (Prot. I S. 11). Am
2. September 2015 wurde das begründete Urteil (Urk. 29) sowohl dem Stadtrichteramt Zürich als auch dem Beschuldigten zugestellt (Urk. 31/1-2).
2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.).
3. Der Beschuldigte meldete zwar rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende am 22. September 2015). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403
Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- festzusetzen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 6. Juli 2015 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an
− den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 29. September 2015
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Oberrichter lic. iur. P. Marti Dr. iur. F. Manfrin