Dismissal of Untimely Filed Written Appeal for Taxi Permit Violation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA defendant was fined for operating a taxi service within the city limits without the required municipal taxi permit and operating license, leading to a timely initial filing of an appeal against the lower court's judgment. The court determined that while the defendant registered the appeal on time, the subsequent mandatory submission of a written statement of appeal within the specified timeframe was not fulfilled; consequently, based on procedural rules requiring timely submission of the written declaration for the appeal to be heard, the court dismissed the appeal without substantive review and imposed procedural costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 26 APV, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 399 StPO, Art. 428 StPO; Dismissal of Untimely Filed Written Appeal for Taxi Permit Violation: The court determined that while the defendant registered the appeal on time, the subsequent mandatory submission of a written statement of appeal within the specified timeframe was not fulfilled; consequently, based on procedural rules requiring timely submission of the written declaration for the appeal to be heard, the court dismissed the appeal without substantive review and imposed procedural costs on the appellant.
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KI-generiertCited as the basis for not entering into the appeal because the written declaration was not submitted in time.
Used to order that the costs of the appeal proceedings be borne by the accused.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU150079-O/U/eh
Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur.
L. Chitvanni und Oberrichter Dr. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder
Beschluss vom 7. September 2015
in Sachen
A._____,
Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Stadtrichteramt Zürich,
Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung der Taxiverordnung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 11. Juni 2015 (GC150109)
Erwägungen:
1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Juni 2015 wegen Ausführens einer Taxifahrt innerhalb der Stadt Zürich ohne städtischen Taxiausweis sowie ohne städtische Taxibetriebsbewilligung im Sinne von Art. 26 APV (Allgemeine Polizeiverordnung) sowie Art. 24 Abs. 1 der Taxiverordnung der Stadt Zürich in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 der Taxiverordnung der Stadt Zürich mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft. Es wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festgesetzt. Der Entscheid wurde mündlich eröffnet, worauf der Beschuldigte noch an der Hauptverhandlung Berufung anmeldete (Prot. I S. 9). In der Folge wurde das begründete Urteil der Staatsanwaltschaft am 14. Juli 2015 und dem Beschuldigten am 15. Juli 2015 zugestellt (Urk. 19 i.V.m. Urk. 21/1-2).
2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (Markus Hug, in: Donatsch/ Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 10 zu Art. 399 StPO, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013, E. 1.3.2. mit Verweisen).
3. Der Beschuldigte meldete zwar rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein, weshalb auf diese Berufung ohne weiteren Schriftenwechsel (ZR 110/2011 Nr. 69) nicht einzutreten ist.
4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- zu veranschlagen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 11. Juni 2015 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an
− den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 7. September 2015
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Grieder