Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SU150049 • OG ZH SU150049 KI-generiert

Late Appeal Filing Bars Review

Geschäftsnummer SU150049
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court declined to hear an appeal because the appellant failed to file a written appeal statement within the legally prescribed 20-day period after receiving the reasoned judgment. The timely submission of this statement is a prerequisite for the court to consider the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Late Appeal Filing Bars Review: The timely submission of this statement is a prerequisite for the court to consider the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
verspätete Eingabe Kontrollfrist verspätete Einwendungen schriftliche Urteilsbegründung Beschwerdelegitimation Verjährungseinrede Einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Cited as the basis for the decision not to enter into the appeal.

Art. 399 Abs. 3 StPO

Cited to establish the legal deadline for filing the appeal declaration, which was missed.

Art. 403 Abs. 2 StPO

Mentioned in the reasoning to explain that the practice is to waive the request for statements when the appeal declaration is not filed on time.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU150049-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Dr. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur.

S. Hürlimann Winterhalter

Beschluss vom 3. Juli 2015

in Sachen

A._____,

Beschuldigte und Berufungsklägerin

gegen

Statthalteramt Bezirk Meilen,

Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 20. Januar 2015 (GC140007)

Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung der Beschuldigten vom 2. Februar 2015 (Urk. 11),

da das begründete Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht, vom

20. Januar 2015 der Beschuldigten am 1. Juni 2015 zugestellt wurde (Urk. 13/2), da die in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegte gesetzliche Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils zur Einreichung der Berufungserklärung für die Beschuldigte somit am 22. Juni 2015 verstrichen ist, da die Beschuldigte innert der genannten Frist keine Berufungserklärung einreichte,

da die fristgemässe Einreichung der Berufungserklärung eine Gültigkeitsvoraussetzung für das Eintreten auf die Berufung darstellt, da praxisgemäss bei Nichteinreichen einer Berufungserklärung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69),

unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 2. Februar 2015 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die Beschuldigte − das Statthalteramt Bezirks Meilen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 3. Juli 2015

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter