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SU150022 • OG ZH SU150022 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing of Dog Law Violation

Geschäftsnummer SU150022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal concerning a violation of the cantonal dog law because the appellant failed to submit a written statement of appeal within the statutory 20-day deadline following the service of the reasoned judgment from the lower court, a procedural prerequisite for the court to hear the matter. Consequently, the court ruled not to proceed with the appeal, imposed a court fee, and ordered the appellant to bear the costs of the appellate proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Appeal Dismissed for Untimely Filing of Dog Law Violation: Consequently, the court ruled not to proceed with the appeal, imposed a court fee, and ordered the appellant to bear the costs of the appellate proceedings.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Verfahrenskosten verspätete Begründung Verfahrensverletzungen Hundesteuer gesetzliche Frist Übertretung des Hundegesetzes des Kantons Zürich

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

This article was cited in the reasoning section to justify imposing the costs of the appeal proceedings on the accused.

Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

These articles were cited to indicate the procedural basis for the decision not to enter on the merits of the appeal.

Art. 403 Abs. 2 StPO

This article was mentioned in the reasoning to explain why the court waived the collection of statements, which leads to the procedural conclusion in order 1.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU150022-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Dr. D. Schwander und Ersatzoberrichter lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann

Beschluss vom 24. März 2015

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung des Hundegesetzes des Kantons Zürich

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 12. November 2014 (GC140074)

Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung der Beschuldigten vom 24. Oktober 2014 (Urk. 49),

da das begründete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 12. November 2014 (Urk. 53) dem erbetenen Verteidiger der Beschuldigten am 5. Februar 2015 zugestellt wurde (Urk. 52/2), da die Beschuldigte innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils

– mithin bis zum 25. Februar 2015 – keine schriftliche Berufungserklärung einreichte bzw. einreichen liess,

wobei die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69),

da ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO), unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 24. Oktober 2014 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 24. März 2015

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Bussmann