Dismissal of Traffic Violation Appeal for Untimely Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed an appeal concerning a traffic violation because the appellant's notice of appeal, filed after the trial court's judgment was pronounced orally and in writing on the same day, was clearly submitted outside the ten-day deadline prescribed by the Code of Criminal Procedure for filing an appeal with the court of first instance, leading to a non-entry into the merits of the appeal and an assessment of court costs against the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 1 StPO, Art. 428 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Dismissal of Traffic Violation Appeal for Untimely Filing: Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning section that led to the decision not to enter upon the appeal.
Basis for imposing the costs of the appeal procedure on the defendant.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU130066-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Dr. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter
Beschluss vom 22. Oktober 2013
in Sachen
A._____,
Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Statthalteramt Bezirk Bülach,
Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom
29. August 2013 (GC130020)
Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom
3. Juni 2013 – recte: wohl 3. September 2013 – (Eingang bei der Vorinstanz:
18. September 2013; Poststempel: 17. September 2013) sowie in sein Schreiben vom 1. Oktober 2013 (Urk. 11 und 13),
da dem Beschuldigten das vorinstanzliche Urteil vom 29. August 2013 (Urk. 16) gleichentags mündlich eröffnet und schriftlich mitgeteilt wurde (Urk. 16 und Prot. I S. 17)
da gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden ist, die Berufungsanmeldung des Beschuldigten offensichtlich verspätet erfolgt ist,
daher auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten ist, unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, da ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen sind (Art. 428 StPO) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 600.-- zu veranschlagen ist,
wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 3. Juni 2013 – recte: wohl
3. September 2013 – wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an
− den Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Bülach − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 22. Oktober 2013
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter