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SU120074 • OG ZH SU120074 KI-generiert

Administrative Authority Appeal Dismissed for Untimely Submission

Geschäftsnummer SU120074
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate authority dismissed the appeal filed by the administrative authority concerning a traffic violation conviction because the appellant failed to submit a written statement of appeal within the mandatory twenty-day period following the notification of the reasoned judgment, establishing that the submission of the written appeal is a prerequisite for the proceedings to be heard, and consequently, no compensation was awarded to the defendant as no substantial expenses were incurred solely based on the notice of appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 436 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 66 al. 1 LTF; Administrative Authority Appeal Dismissed for Untimely Submission: Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Schlagwörter

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Verwaltungsbehörde Verletzung der Verkehrsregeln verspätete Begründung Kündigungsfrist Verspätungsausschluss Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Cited in connection with the failure to file the reasoned appeal, leading to the non-admission of the appeal.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in connection with the failure to file the reasoned appeal, leading to the non-admission of the appeal.

Art. 436 Abs. 1 StPO

Cited in connection with the failure to file the reasoned appeal, leading to the non-admission of the appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision determines the allocation of the costs of the appeal proceedings to the State Treasury (Order 2), although it is not explicitly cited, it is implied by the context regarding the costs in the final orders, but strictly adhering to the rule, only cited provisions are listed. Since no costs provision is explicitly cited in the dispositive, this is excluded based on the strict instruction to only include cited provisions.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU120074-O/U/eh

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin Dr. iur.

M. Michael

Beschluss vom 14. Januar 2013

in Sachen

Stadtrichteramt Winterthur, Verwaltungsbehörde und Berufungsklägerin gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 9. Oktober 2012 (GC120018)

Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung der Anklägerin vom 12. Oktober 2012 (Urk. 18),

da das begründete Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom

9. Oktober 2012 der Anklägerin am 5. Dezember 2012 zugestellt worden ist (Urk. 20),

da die Anklägerin innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheides - mithin bis zum 27. Dezember 2012 - keine schriftliche Berufungserklärung einreichte,

wobei die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110 [2011] Nr. 69),

da allein aufgrund der Berufungsanmeldung dem Beschuldigten im Berufungsverfahren keine wesentlichen Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären,

unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 436 Abs. 1 StPO

wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Anklägerin vom 12. Oktober 2012 wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Staatskasse genommen

3. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an

− das Stadtrichteramt Winterthur − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberstaatsanwaltschaft

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 14. Januar 2013

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. F. Bollinger Dr. iur. M. Michael