Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SU120067 • OG ZH SU120067 KI-generiert

Sealand Minister Speeding Fine Appeal

Geschäftsnummer SU120067
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant was fined for exceeding the speed limit by 4 km/h in an urban area, which he appealed, primarily arguing for diplomatic immunity based on his ministerial role in the self-proclaimed Principality of Sealand and asserting that driving was an official act under the Vienna Convention on Diplomatic Relations. The appellate court rejected the appeal, reasoning that since the Principality of Sealand is not a contracting party to the Vienna Convention, the convention does not apply, and furthermore, driving a vehicle, even by a purported official, does not constitute an "official act" as required by the convention for immunity to apply; consequently, the appellant was properly convicted and fined, with the court also imposing appellate costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 22 Abs. 1 SSV, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV, Art. 398 Abs. 4 StPO, Art. 398 Abs. 4 Satz; Sealand Minister Speeding Fine Appeal: The appellate court rejected the appeal, reasoning that since the Principality of Sealand is not a contracting party to the Vienna Convention, the convention does not apply, and furthermore, driving a vehicle, even by a purported official, does not constitute an "official act" as required by the convention for immunity to apply; consequently, the appellant was properly convicted and fined, with the court also imposing appellate costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Geschwindigkeitsbusse diplomatische Immunität Parteientschädigung Zollwiderhandlung Transportrecht Wiener Konvention Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 90 Ziff. 1 SVG
Der Verzeigte ist schuldig der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m.
Art. 27 Abs. 1 SVG
Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art.
Art. 22 Abs. 1 SSV
1 SVG sowie Art. 22 Abs. 1 SSV und Art.
Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV
1 SSV und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.
Art. 398 Abs. 4 StPO
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition des Berufungsgerichts ein, was von Amtes wegen zu berücksichtigen ist.
Art. 398 Abs. 4 Satz
Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Art. 82 Abs. 4 StPO
5 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).
Art. 40 nicht
40 des Wiener Übereinkommens anbelangt, auch nie geltend gemacht, dass er sich als Vertreter eines Staates auf der Durchreise vom Entsendestaat in den Empfängerstaat oder umgekehrt befunden habe, weshalb Art. 40 nicht zur Anwendung gelangen kann (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 22 Abs. 1 SSV und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV

This article combination establishes the guilt of the accused for the traffic offense, which is the main finding of the final order (Order 1).

Art. 106 Abs. 2 StPO

This provision was used to determine the minimum duration of the substitute custodial sentence in case of non-payment of the fine (mentioned in the reasoning and incorporated into Order 2).

Art. 428 Abs. 1 StPO

This procedural rule mandates imposing the appeal costs on the appellant who lost completely (Order 5).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU120067-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. Ch. Prinz, Ersatzoberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger

Urteil vom 16. April 2013

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch B._____

gegen

Statthalteramt Bezirk Hinwil, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes

Berufung gegen Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 12. September 2012 (GC120004)

Strafbefehl:

Der Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks Hinwil vom 22. März 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/23).

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 21)

1. Der Verzeigte ist schuldig der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 22 Abs. 1 SSV und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.

2. Der Verzeigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 40.–.

3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 800.– ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 95.– Gebühren Strafbefehl

4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Verzeigten auferlegt.

5. … (Mitteilung)

6. … (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

a) Des Vertreters des Beschuldigten:

(Urk. 25; sinngemäss)

Der Beschuldigte sei der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz freizusprechen.

b) des Stadthalteramtes des Bezirks Hinwil:

(Urk. 29; sinngemäss)

Keine Anträge.

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

1. Mit Strafbefehl Nr. ST.2012.172 des Statthalteramtes des Bezirks Hinwil vom 17. Januar 2012 wurde der Beschuldigte wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50km/h innerorts um 4 km/h mit einer Busse von Fr. 40.– bestraft (Urk. 2/11). Gegen diese Verfügung liess der Beschuldigte am

24. Januar 2012 durch B._____ fristgerecht Einsprache einreichen (Urk. 2/12). Mit Schreiben vom 26. Januar 2012 des Statthalteramtes des Bezirks Hinwil wurde B._____ darauf hingewiesen, dass auf die Einsprache nur eingetreten werden könne, wenn mittels Vollmacht bestätigt werde, dass der Beschuldigte ihn – B._____ – als Vertreter anerkenne (Urk. 2/13). Mit Eingabe vom 2. Februar 2012 bestätigte der Beschuldigte, dass B._____ in seinem Name und somit mit seiner Vollmacht Einsprache eingelegt habe (Urk. 2/14).

2. Nach Durchführung von ergänzenden Untersuchungshandlungen hielt das Statthalteramt des Bezirks Hinwil an seinem Strafbefehl fest, erliess aber einen neuen Strafbefehl, da der am 17. Januar 2012 erlassene Strafbefehl den Anforderungen an eine Anklageschrift nicht genügte (Urk. 2/23). Diesen Strafbefehl vom

22. März 2012 liess das Statthalteramt des Bezirks Hinwil dem Beschuldigten zukommen und setzte ihm erneut Frist an, um gegen den neuen Strafbefehl Einsprache einzureichen (Urk. 2/24). Mit Eingabe vom 4. April 2012 reichte der Beschuldigte die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 22. März 2012 ein (Urk. 2/25).

3. Mit Urteil vom 12. September 2012 wurde der Beschuldigte von der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Hinwil wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 22 Abs. 1 SSV und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Busse von Fr. 40.-- bestraft. Zudem wurden dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegt (Urk. 15).

4. Gegen das mündlich eröffnete Urteil vom 12. September 2012 reichte der Beschuldigte am 17. September 2012 fristgerecht Berufung ein (Urk. 16). Den begründeten Entscheid (Urk. 18) nahm der Verteidiger des Beschuldigten am

23. Oktober 2012 entgegen (Urk. 19) und reichte innert Frist, zunächst per Fax, die Berufungserklärung ein (Urk. 23-25). Mit Verfügung vom 1. November 2012 wurden die Akten dem Obergericht zur Behandlung der Berufung zugestellt (Urk. 20 bzw. Urk. 22). Dem Statthalteramt des Bezirks Hinwil wurde mit Verfügung vom 20. November 2012 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 27). Das Stadthalteramt teilte daraufhin am 21. November 2012 mit, dass es keine Anschlussberufung einreiche und auch kein Nichteintreten auf die Berufung beantrage (Urk. 29). Am 10. Dezember 2012 beschloss die erkennende Kammer die schriftliche Durchführung des Verfahrens und setzte dem Statthalteramt gleichzeitig Frist zur Einreichung der Berufungsantwort an (Urk. 31). Das Statthalteramt verzichtete auf Beantwortung der Berufung (Urk. 33).

II. Formelles

1. Anwendbares Recht

Gestützt auf Art. 454 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung gilt für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten des Gesetzes gefällt worden sind, neues Recht. Nachdem der Entscheid des Bezirksgerichts Hinwil am 12. September 2012, mithin nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt worden ist, ist vorliegend für das Rechtsmittelverfahren das neue Verfahrensrecht anwendbar.

2. Kognition des Berufungsgerichts

2.1. Steht ein Urteil zur Überprüfung an, bei welchem lediglich Übertretungen

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition des Berufungsgerichts ein, was von Amtes wegen zu berücksichtigen ist. Die Berufungsinstanz hat somit zu überprüfen, ob die vom

Berufungskläger vorgebrachten Rügen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungsbefugnis hinausgehenden Umfang hat das Gericht auf die Berufung nicht einzutreten.

2.2. Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht nur zu prüfen, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Aktensowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxis-kommentar, Zürich 2009, Art. 398 N 12 f.; Eugster, in: Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3, Entscheid des Bundesgerichts vom 6. März 2012 6B_696/2011 ). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte.

2.3. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug, in: Zürcher Kommentar, StPO, Zürich 2010, Art. 398 N 23).

2.4. Zu erwähnen ist schliesslich, dass – im Gegensatz zur bisherigen zürcherischen Regelung – nach der seit dem 1. Januar 2011 geltenden eidgenössischen Strafprozessordnung neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn ausschliesslich Übertretungen

Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO).

III. Materielles

1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 18. Oktober 2011 mit seinem Personenwagen die auf der Rapperswilerstrasse in Rüti ZH signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts nach Abzug des Toleranzwertes um

4 km/h überschritten zu haben (Urk. 2/23).

1.1. Der Beschuldigte bestreitet diesen Sachverhalt, wie bereits anlässlich der Untersuchung und der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, nicht. Er sei damals von der irrigen Annahme ausgegangen, die Höchstgeschwindigkeit sei an jener Stelle auf 60 km/h signalisiert gewesen (vgl. Urk. 13 S. 3 und Urk. 25).

1.2. Der Beschuldigte macht aber wie schon vor Vorinstanz (Urk. 13 S. 3) geltend, dass er als Minister der Principality of Sealand diplomatische Immunität geniesse, weshalb das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen anzuwenden sei. Zwar habe, wie im vorinstanzlichen Urteil richtig ausgeführt, die Principality of Sealand das Wiener Übereinkommen nicht ratifiziert, entscheidend sei aber, dass die Schweiz das Abkommen ratifiziert habe. Es könne dahingestellt bleiben, ob hier Art. 40 des Wiener Übereinkommens einschlägig sei, vielmehr komme Art. 38 des Wiener Übereinkommens zum Tragen. Das Bezirksgericht habe sich wohl damit auseinandergesetzt, komme aber zu einem irrigen Ergebnis. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz, fehle es vorliegend auch nicht an einer Amtshandlung. Sicherlich sei das Lenken eines Fahrzeuges als solches keine Amtshandlung, erfolge die Fahrt aber im Zusammenhang mit der Amtstätigkeit, sei eine Amtshandlung gegeben. Der Beschuldigte sei im Jahr 2011 in seiner Eigenschaft als Minister ... der Principality of Sealand mit seinem Fahrzeug unterwegs gewesen. Privat benötige er sein Fahrzeug nicht und da er Rentner sei, brauche er auch keine Arbeitsstelle regelmässig aufzusuchen (Urk. 25).

2. Das vom Beschuldigten vorgebrachte Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (SR 0.191.01) regelt den diplomatischen Verkehr

derjenigen Staaten, die dieses Übereinkommen ratifiziert haben, einschließlich Privilegien und Immunitäten deren Diplomaten. Gemäss Art. 49 des Wiener Übereinkommens bedarf dieses Übereinkommen der Ratifizierung. Diejenigen Staaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben und die zum Geltungsbereich des Übereinkommens gehören, sind im Anhang des Abkommens aufgelistet. Wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 13 S. 4) ist auch heute (Urk. 25) unbestritten, dass die Principality of Sealand das Wiener Übereinkommen nicht ratifiziert hat, weshalb sie auch nicht auf der Liste im Anhang zu finden ist. Nachdem die Principality of Sealand unbestrittenermassen kein Vertragsstaat des Wiener Übereinkommens ist, können auch die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens nicht zur Anwendung kommen. Der Beschuldigte macht aber geltend, dass das Wiener Übereinkommen dennoch anzuwenden sei, da die Schweiz das Abkommen ratifiziert und demzufolge anzuwenden habe (Urk. 25). Der Beschuldigte war im Jahre 2011 Minister ... der Principality of Sealand und nicht der Schweiz, weshalb nicht massgebend ist, ob die Schweiz das Übereinkommen ratifiziert hat. Unbestritten ist weiter, dass die Principality of Sealand auch sonst keine diplomatischen Beziehungen zur Schweiz unterhält (vgl. Urk. 13 S. 4). Der Beschuldigte konnte demnach als gewöhnlicher Schweizer Bürger und diplomatischer Vertreter der Principality of Sealand im Jahre 2011 keine Vorrechte und Immunitäten geniessen.

3. Vollständigkeitshalber ist, soweit der Beschuldigte geltend macht, Art. 38 bzw. Art. 40 des Wiener Übereinkommens seien anzuwenden, obwohl die Principality of Sealand das Wiener Übereinkommen nicht ratifiziert habe, vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verwiesen (Urk. 21 S. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese hat zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte auch dann keine Straffreiheit geniessen würde, wenn die Principality of Sealand das Wiener Übereinkommen ratifiziert hätte und das Übereinkommen auch für die diplomatischen Vertreter der Principality of Sealand gelten würde. Das Lenken eines Fahrzeuges kann nicht als Amtshandlung im Sinne von Art. 38 des Wiener Übereinkommens gewertet werden. Nachdem der Beschuldigte Schweizer Bürger ist und in … [Kanton Zürich] wohnt kann auch nicht, wie geltend gemacht (Urk. 24), davon ausgegangen werden, dass die massgebende Fahrt im Zusammenhang mit der Amtstä-

tigkeit für die Principality of Sealand und nicht als Privatperson erfolgte. Schliesslich wurde vom Beschuldigten, was Art. 40 des Wiener Übereinkommens anbelangt, auch nie geltend gemacht, dass er sich als Vertreter eines Staates auf der Durchreise vom Entsendestaat in den Empfängerstaat oder umgekehrt befunden habe, weshalb Art. 40 nicht zur Anwendung gelangen kann (vgl. auch Urk. 21

S. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO). Bezeichnenderweise stützte sich der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht mehr explizit auf diese Bestimmung, sondern erklärte lediglich, es könne dahingestellt bleiben, ob diese Bestimmung vorliegend einschlägig sei (Urk. 25). Ob es sich bei dem vom Beschuldigten behaupteten Staat Principality of Sealand überhaupt um ein Völkerrechtssubjekt handelt oder ob, wie vom Beschuldigten geltend gemacht, eine "de-facto" Anerkennung der Principality of Sealand als Staat (Urk. 6) stattgefunden hat, braucht vorliegend nicht weiter abgeklärt zu werden.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte entsprechend dem Strafbefehl und in Bestätigung des angefochtenen Entscheids wegen Überschreitens der zulässigen signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 4 km/h im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 22 Abs. 1 SSV und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig zu sprechen ist.

IV. Sanktion

Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 40.-- erscheint dem Verschulden des Beschuldigten als angemessen. Sie ist daher – nachdem auch die Verteidigung keine Einwände dagegen erhoben hat – unter Hinweis auf die Ausführungen der Vorinstanz zu bestätigen (Urk. 21 S. 5 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat es hingegen unterlassen für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Nachdem die Minimalhöhe für eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 106 Abs. 2 StPO ein Tag beträgt, ist diese auf einen Tag festzusetzen.

V. Kosten

1. Bei diesem Verfahrensausgang und nachdem die Verteidigung hinsichtlich der Kostenregelung im Falle einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils keine Anträge und auch keine Rügen an der entsprechenden Regelung vorgebracht hat, ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Urk. 21, Dispositiv-Ziffern 3 und 4) zu bestätigen.

2. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.

Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 22 Abs. 1 SSV und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 40.–.

Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirkes Hinwil − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

7. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 16. April 2013

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. F. Bollinger lic. iur. A. Truninger