Dismissal of Untimely Traffic Violation Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appellant, previously convicted by a lower court for multiple traffic violations, filed an appeal that was deemed untimely because the initial notice of appeal was submitted after the ten-day deadline stipulated by procedural law, and the subsequent written statement of appeal also failed to meet the required twenty-day deadline following the delivery of the reasoned judgment. The court reasoned that timely submission of both the notice and the statement of appeal is a mandatory requirement for admissibility under the law, and since these procedural prerequisites were not met, the court would not proceed to the merits of the appeal, thus dismissing the case and assigning court costs to the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG, Art. 3a Abs. 1 VRV, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO; Dismissal of Untimely Traffic Violation Appeal: The court reasoned that timely submission of both the notice and the statement of appeal is a mandatory requirement for admissibility under the law, and since these procedural prerequisites were not met, the court would not proceed to the merits of the appeal, thus dismissing the case and assigning court costs to the appellant.
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KI-generiertThis article establishes the requirement for a timely appeal declaration, which was the basis for not entering the appeal in order 1.
This article was cited as the basis for imposing the costs of the appeal proceedings on the accused in order 3.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU120066-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder
Beschluss vom 13. November 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Statthalteramt Bezirk Meilen, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 6. September 2012 (GC120005)
Das Gericht zieht in Betracht:
1. Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom
6. September 2012 der mehrfachen teils fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 VRV schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 160.-- verurteilt (Urk. 11 S. 2). Der Entscheid wurde dem Beschuldigten am 13. September 2012 schriftlich zugestellt (Urk. 12/1). Mit Eingabe vom 26. September 2012 (Poststempel vom 27. September 2012) meldete der Beschuldigte verspätet sinngemäss Berufung an (Urk. 15). Trotzdem wurde ihm am 2. Oktober 2012 das begründete Urteil zugestellt (Urk. 13 i.V.m. Urk. 14/1). In der Folge reichte der Beschuldigte ein Schreiben – sinngemäss wohl eine Berufungserklärung
– datierend vom 22. Oktober 2012 ein (Poststempel vom 25. Oktober 2012).
2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO), wie dies auch in der Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Urteils festgehalten wurde (Urk. 11 S. 2). Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO ist für die Einhaltung der Frist entweder das Eingangsdatum der Strafbehörde oder aber – falls auf dem Postweg versandt – dasjenige der Schweizerischen Post ausschlaggebend. Das rechtzeitige Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (dazu Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Hrsg.: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Zürich 2010, Markus Hug: N 10 zu Art. 399 StPO).
3. Der Beschuldigte meldete vorliegend weder rechtzeitig Berufung an noch reichte er rechtzeitig eine Berufungserklärung ein. Daher ist auf die Berufung nicht einzutreten.
4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- zu veranschlagen.
Demnach beschliesst das Gericht:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 26. September 2012 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an
− den Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirkes Meilen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 13. November 2012
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Grieder