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SU120049 • OG ZH SU120049 KI-generiert

Defendant's Appeal Dismissed for Untimely Filing

Geschäftsnummer SU120049
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed an appeal filed by a defendant against a lower court judgment concerning negligent traffic violations because the defendant failed to submit the required written statement of appeal within the twenty-day statutory deadline following the service of the reasoned judgment, a procedural prerequisite for the appellate court to consider the case.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Defendant's Appeal Dismissed for Untimely Filing: Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung verspätete Begründung gesetzliche Verfahrensfrist Verletzung der Verkehrsregeln Begründung Verspätungsausschluss fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 399 Abs. 3 StPO

The appeal was not entered within the statutory time limit set by this provision.

Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

These provisions were cited in relation to the procedural steps concerning the appeal declaration.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision was cited alongside others regarding the non-admission of the appeal.

Art. 403 Abs. 2 StPO

The court waived the requirement to obtain statements based on this provision due to the failure to file the appeal declaration.

Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

These provisions were cited in relation to the procedural steps concerning the appeal declaration.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision was cited alongside others regarding the non-admission of the appeal.

Art. 403 Abs. 2 StPO

The court waived the requirement to obtain statements based on this provision due to the failure to file the appeal declaration.

Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

These provisions were cited in relation to the procedural steps concerning the appeal declaration.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision was cited alongside others regarding the non-admission of the appeal.

Art. 403 Abs. 2 StPO

The court waived the requirement to obtain statements based on this provision due to the failure to file the appeal declaration.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU120049-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Burri

Beschluss vom 6. August 2012

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Statthalteramt Bezirk Bülach, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 24. Mai 2012 (GC120010)

Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom

4. Juni 2012 (Urk. 10),

da das begründete Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom

24. Mai 2012 dem Beschuldigten am 3. Juli 2012 zugestellt worden ist (Urk. 13), da der Beschuldigte innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheides - mithin bis zum 23. Juli 2012 - keine schriftliche Berufungserklärung einrichte, wobei die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69),

unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO sowie Art. 428 Abs. 1 StPO

wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 4. Juni 2012 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.--.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirkes Bülach − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 6. August 2012

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Marti lic. iur. N. Burri