Failure to Yield Right of Way Conviction Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant was found guilty of failing to yield the right of way following a traffic incident, an offense for which the lower court imposed a fine of CHF 250, which the appellant challenged on appeal, arguing the facts were established arbitrarily and in violation of the *in dubio pro reo* principle due to the dismissal of evidence requests and alleged inconsistencies in witness testimony. The appellate court reviewed the decision within the limited scope applicable to contraventions, finding that the rejection of certain evidence was justified because it was either undisputed or irrelevant to the core finding of failing to yield, and that inconsistencies in witness statements were sufficiently explained by the passage of time; therefore, the court upheld the lower court's factual determination that a collision occurred based on consistent witness accounts and affirmed the guilt and the penalty.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 15 Abs. 3 VRV, Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 51 Abs. 3 SVG; Failure to Yield Right of Way Conviction Upheld: The appellate court reviewed the decision within the limited scope applicable to contraventions, finding that the rejection of certain evidence was justified because it was either undisputed or irrelevant to the core finding of failing to yield, and that inconsistencies in witness statements were sufficiently explained by the passage of time; therefore, the court upheld the lower court's factual determination that a collision occurred based on consistent witness accounts and affirmed the guilt and the penalty.
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KI-generiertThe defendant was found guilty of failing to yield right of way based on these provisions, which were confirmed in the final order.
This article was cited to justify imposing the costs of the appeal proceedings on the defendant.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SU120027-O/U/gs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Vorsitzender und lic. iur. Burger sowie die Oberrichterin Dr. Janssen und der Gerichtsschreiber lic.iur.
Hafner
Urteil vom 28. Januar 2013
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (10. Abteilung) vom 30. Januar 2012 (GC110300)
Strafverfügung:
Die Strafverfügung Nr. 2009-078-542 des Stadtrichteramtes Zürich vom 23. November 2010 (Urk. 18/1) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
1. Der Einsprecher ist schuldig des Nichtgewährens des Vortritts im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV sowie Art. 15 Abs. 3 VRV.
2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–.
3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 900.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten der Verfügung des Stadtrichteramtes Zürich Nr. 2009-078-542 vom 23. November 2010 in der Höhe von Fr. 398.– und die nachträglichen Untersuchungsund Überweisungskosten des Stadtrichteramtes Zürich in der Höhe von Fr. 981.– werden dem Einsprecher auferlegt.
Berufungsanträge:
a) Des Vertreters des Verzeigten:
(Urk. 65 S. 2)
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Prozess-Nr.: GC110300, vom 30.01.2012 aufzuheben;
2. es sei der Berufungskläger von Schuld und Strafe freizusprechen;
3. unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% Mwst. zu Lasten des Staates.
Das Gericht erwägt:
I.
1. Das Stadtrichteramt Zürich erliess am 17. Juli 2009 eine Verfügung, in der der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens BMW … am 5. Mai 2009 um 10.04 Uhr auf der Höhe des Hauses … in Zürich … wegen Nichtgewährens des Vortritts und pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft wurde (Urk. 2). Nachdem der Beschuldigte Einsprache gegen die Strafverfügung erhoben hatte, stellte das Stadtrichteramt Zürich mit abgeänderter Verfügung vom 23. November 2010 das Verfahren betreffend pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG ein. Wegen Nichtgewährens des Vortritts im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV und Art. 15 Abs. 3 VRV wurde der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft (Urk. 18/1).
Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung dieser Strafverfügung wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. Januar 2012 im gleichen Sinne schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 250.-- belegt. Für den Fall des Nichtbezahlens der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festgesetzt (Urk. 54).
2. Gegen diesen Entscheid meldete der Beschuldigte fristgemäss Berufung an (Urk. 51). Nach Erhalt des begründeten Urteils reichte er am 18. April 2012 seine Berufungserklärung ein (Urk. 55). Das Stadtrichteramt Zürich verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 60 S. 2). Mit Beschluss vom 1. Juni 2012 ordnete das Berufungsgericht das schriftliche Verfahren an (Urk. 61). Der Beschuldigte begründete seine Berufung innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 7. August 2012 (Urk.
65). Das Stadtrichteramt sowie die Vorinstanz verzichteten in der Folge auf eine Vernehmlassung (Urk. 68).
II.
1. Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO prüft das Berufungsgericht Urteile, die eine Übertretung betreffen, nur dahingehend, ob das Urteil rechtsfehlerhaft ist oder ob die Feststellung des Sachverhaltes offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung beruht. Die Überprüfungsbefugnis des Obergerichtes ist somit beschränkt.
2. Der Beschuldigte rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, da willkürlich, erstellt und damit den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt (Urk. 65 S. 3). So seien Beweisanträge willkürlich abgelehnt und sei deren Ergebnis im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung zulasten des Beschuldigten gewertet worden (Urk. 65 S. 4). Zudem seien wesentliche Widersprüche in den den Beschuldigten belastenden Zeugenaussagen ignoriert worden. Schliesslich habe die Vorinstanz nicht verifizierte Mutmassungen gegen den Beschuldigten aufgestellt, um Indizien, die gegen die behauptete Kollision sprechen würden, ignorieren zu können.
3. Was die Beweisanträge des Beschuldigten betrifft, so ist der Vorinstanz dahingehend zu folgen, dass kein Anlass besteht, vier Zeugen einzuvernehmen, um zu bestätigen, dass das Fahrzeug des Beschuldigten keine Kollisionsspuren oder Beschädigungen aufwies, da dies ohnehin unumstritten ist (vgl. Urk. 41). Was den beantragten Augenschein angeht, so ging die Vorinstanz für ihre Sachverhaltserstellung von den vom Beschuldigten angegebenen Massen der Heckstossstange seines Fahrzeuges aus. Die Beschädigungen am Fahrzeug von B._____ wiederum sind genügend dokumentiert und vermessen worden. Die Örtlichkeit ist durch Fotografien und Pläne umfassend und anschaulich dokumentiert (Urk. 1/2, Urk. 1/5, Urk. 11/5, Urk. 24/2, Urk. 27/3 und Urk. 29/2). Es ist der Vorinstanz daher dahingehend zuzustimmen, dass kein Anlass für einen Augenschein bestand (Urk.
54 S. 5 und S. 14). Von Willkür kann hier nicht gesprochen werden.
4. Die vom Beschuldigten aufgeführten finanziellen Interessen von B._____ und dessen Ehefrau hat die Vorinstanz bereits in ihren Ausführungen zu deren generellen Glaubwürdigkeit abgehandelt (Urk. 54 S. 9). Ihr ist dahingehend zu folgen, dass diese Zeugen als grundsätzlich glaubwürdig zu gelten haben.
Zum Vorbringen der Verteidigung, der Bericht des Forensischen Instituts Zürich stelle fest, ein Kontakt zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und demjenigen von B._____ könne nicht nachgewiesen werden, weshalb es willkürlich sei, dies dahingehend zu interpretieren, dass eine Kollision auch nicht ausgeschlossen werden könne, hat sich die Vorinstanz bereits geäussert. Ihre Erwägung, das Forensische Institut Zürich habe selbst festgehalten, eine Kollision könne nicht nachgewiesen, aber auch nicht ausgeschlossen werden (Urk. 54 S. 13 f.), bedarf keiner Ergänzung.
Ob, wie die Verteidigung ausführt (Urk. 65 S. 11), die fotografisch festgehaltenen Beschädigungen am Fahrzeug von B._____ bereits vor dem Vorfall vom 5. Mai 2009 vorhanden gewesen sein könnten, ist nicht relevant. Der Vorwurf, einen Sachschaden verursacht zu haben, wurde bereits in der Untersuchung fallen gelassen (Urk. 2 und Urk. 18/1). Eine Kollision führt nicht zwingend dazu, dass die beteiligten Fahrzeuge beschädigt werden müssen, namentlich bei Parkund ähnlichen Manövern mit geringen Geschwindigkeiten, wie im vorliegenden Fall.
Die von der Verteidigung geltend gemachten Widersprüche betreffend den Aufprallwinkel und die Position der Fahrzeuge und Zeugen in den Aussagen der verschiedenen, den Beschuldigten belastenden Zeugen können, wie auch die Vorinstanz festhält, auf deren Erwägungen zu verweisen ist (Urk. 54 S. 12 f.), ohne Weiteres durch die zwischen den erwähnten Einvernahmen verstrichene Zeit erklärt werden. Dass die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen von B._____ und C._____, D._____ und E._____ würde dadurch nicht erschüttert, ist nicht zu beanstanden. Angesichts der in allen wesentlichen Punkten übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der erwähnten Zeugen, wonach diese eine Kollision zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und demjenigen von B._____ wahrgenommen hätten, ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Sachverhalt gemäss Bussenverfügung vom 23. Novem-
ber 2010 erstellt ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltserstellung liegt damit nicht vor.
5. Bezüglich der rechtlichen Würdigung und des Strafmasses kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 54
S. 15-18). Der erstinstanzliche Schuldspruch ist folglich zu bestätigen und dem Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 250.– zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass er die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist auf 2 Tage festzusetzen.
III. Kosten
Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen und sind dem Beschuldigten gemäss Art. 428 StPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Nichtgewährens des Vortritts im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV sowie Art. 15 Abs. 3 VRV.
2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 250.-- bestraft.
Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
− den Vertreter des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz.
2. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
II. Strafkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Oberrichter Dr. Bussmann lic.iur. Hafner