Motorcyclist's Appeal Dismissed for Lack of Standing in Traffic Violation Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a traffic violation case stemming from a motorcycle and car collision where the motorcyclist was injured, the appellate court determined it lacked jurisdiction to hear the appeal filed by the injured party. The court reasoned that the offense in question, a violation of traffic regulations (Vehicle Code Art. 90 para. 1), primarily protects traffic order and not individual physical integrity or property directly; thus, the injured motorcyclist was only indirectly harmed. Because the injured party explicitly waived filing a criminal complaint for bodily harm (which would have granted party status under related penal code articles), he did not qualify as an immediately damaged party under the Code of Criminal Procedure, meaning he lacked the legal standing to appeal the acquittal of the other driver. Consequently, the appeal was dismissed without consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 104 StPO, Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 115 Abs. 1 StPO; Motorcyclist's Appeal Dismissed for Lack of Standing in Traffic Violation Case: The court reasoned that the offense in question, a violation of traffic regulations (Vehicle Code Art. 90 para. 1), primarily protects traffic order and not individual physical integrity or property directly; thus, the injured motorcyclist was only indirectly harmed. Because the injured party explicitly waived filing a criminal complaint for bodily harm (which would have granted party status under related penal code articles), he did not qualify as an immediately damaged party under the Code of Criminal Procedure, meaning he lacked the legal standing to appeal the acquittal of the other driver. Consequently, the appeal was dismissed without consideration.
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KI-generiertCited as the basis for imposing costs on the appellant because the appeal was not admitted.
Cited in the reasoning concerning the principle of accusation, which supports the conclusion that no conviction for other offenses can be obtained in this procedure.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU110052-O/U/rc
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom
Beschluss vom 22. Februar 2012
in Sachen
A._____, Privatkläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen
B._____, Verzeigter und Berufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom
26. Mai 2011 (GU100006)
Erwägungen:
1. Am 9. Juni 2009 kollidierte der Berufungskläger A._____ auf seinem Motorrad fahrend mit dem Personenwagen des Verzeigten, wobei sich der Berufungskläger verletzte und an beiden Fahrzeugen Sachschaden entstand (Urk. 2/1). Der Berufungskläger verzichtete am 25. Juni 2009 auf das Stellen eines Strafantrages (Urk. 2/6). Aus diesem Grund und da sich kein Verdacht auf eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ergeben hatte, überwies die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis das Verfahren mit Verfügung vom 9. Juli 2009 dem Statthalteramt des Bezirks Affoltern (Urk. 2/9).
2. Das Statthalteramt des Bezirks Affoltern büsste den Verzeigten mit Strafverfügung vom 9. Dezember 2009 wegen Nichtgewähren des Vortrittsrechtes beim Einfügen in den Verkehr mit einer Busse von Fr. 200.– (Urk. 2/11). Mit Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Affoltern vom 26. Mai 2011 wurde der Verzeigte freigesprochen (Urk. 10). Das Urteil wurde gemäss Mitteilungssatz dem Verzeigten und dem Statthalteramt schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 12).
3. Die Vertreterin des Berufungsklägers forderte telefonisch ein Urteils-
dispositiv an (Urk. 25/1 S. 4), welches ihr am 1. Juni 2011 zugestellt wurde (Urk. 13). Gleichentags meldete sie Berufung an (Urk. 14). Das begründete Urteil wurde ihr am 14. Oktober 2011 zugestellt (Urk. 22), ihre Berufungserklärung samt Beilagen sandte sie dem Obergericht am 27. Oktober 2011 (Urk. 25).
4. Mit Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2011 wurde dem Verzeigten sowie dem Statthalteramt Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 27). Der Verteidiger des Verzeigten beantragte mit Schreiben vom 20. Dezember 2011, auf die Berufung sei nicht einzutreten (Urk. 29/1). Diese Eingabe wurde dem Berufungskläger und dem Statthalteramt mit Präsidialverfügung vom
4. Januar 2012 zur Stellungnahme bezüglich der Eintretensfrage zugestellt (Urk. 31). Die Vertreterin des Berufungsklägers reichte ihre Stellungnahme inklusive Beilagen mit Schreiben vom 9. Januar 2012 ein (Urk. 33/1-5).
5. Zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO neben der Staatsanwaltschaft bzw. Verwaltungsbehörde jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Der Verteidiger bestreitet die Parteistellung des Berufungsklägers (Urk. 29/1 S. 2). Diese ist zu prüfen.
5.1 Parteien in einem Strafverfahren sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie die Staatsanwaltschaft bzw. Verwaltungsbehörde (Art. 104 StPO). Die geschädigte Person wird als "andere Verfahrensbeteiligte" bezeichnet (Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO). Will eine geschädigte Person von ihrem Recht auf Zivilund/oder Strafklage Gebrauch machen, so muss sie sich bis zum Abschluss des Vorverfahrens als Privatklägerin konstituieren (BSK StPO-Küffer, N 9 zu Art. 105).
5.2 Das vorliegende Verfahren dreht sich um den Vorwurf der Verletzung von Art. 90 Ziff. 1 SVG. Schon unter der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Zürcher Strafprozessordnung gab es eine ständige Praxis bezüglich der Geschädigtenstellung bei Strassenverkehrsdelikten. Dabei wurde argumentiert, dass Art. 90 Ziff. 1 SVG als Rechtsgut die Verkehrsordnung als solche sowie den reibungslosen Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen schütze. Andere Rechtsgüter, wie Leib und Leben und das Eigentum würden nur mittelbar geschützt. Deshalb wurde nach Zürcher Praxis die Geschädigtenstellung bei Art. 90 Ziff. 1 und auch Ziff. 2 SVG verneint (vgl. zum Ganzen Schmid, Strafprozessrecht,
4. Auflage, N 509 mit weiteren Verweisen in Fn 151, insbesondere ZR 73 (1974) Nr. 53). Kollisionsbeteiligte galten somit nicht als unmittelbar Geschädigte im Sinne der Strafprozessordnung. Da auch nach der Schweizerischen Strafprozessordnung nur solche Personen als Geschädigte gelten, deren Rechtsgüter durch eine Straftat unmittelbar verletzt wurden (Art. 115 Abs. 1 StPO), besteht kein Anlass, von der bisherigen Zürcher Praxis abzuweichen (vgl. dazu Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, N 688). Diese Ausführungen gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für Opfer im Sinne des
Opferhilfegesetzes (BGE 122 I 71 E. 3a). Der Berufungskläger ist somit als nur mittelbar Geschädigter nicht Verfahrenspartei.
5.3 Zu den Ausführungen der Vertreterin des Berufungsklägers (Urk. 33/1) bleibt Folgendes festzuhalten: In Fällen von Strassenverkehrsdelikten, bei welchen gleichzeitig eine Körperverletzung vorliegt, räumen dem verletzten Kollisionsbeteiligten die entsprechenden Normen des Strafgesetzbuches (Art. 122, 123 und 125) eine Geschädigtenstellung ein. Im Rahmen der Verfolgung dieser Delikte stehen ihm somit auch sämtliche Parteirechte offen. Da der – damals bereits mündige – Berufungskläger, wie oben erwähnt, auf einen Strafantrag ausdrücklich verzichtete, fällt eine Strafverfolgung wegen einfacher Körperverletzung oder Sachbeschädigung ausser Betracht. Um ein Verfahren wegen schwerer Körperverletzung zu erwirken, bleibt es dem anwaltlich vertretenen Berufungskläger unbenommen, eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Es steht ihm auch der Zivilprozess offen. Eine entsprechende Verurteilung im vorliegenden Verfahren fällt jedoch aufgrund des Anklageprinzips (Art. 9 StPO) ausser Betracht.
5.4 Da der Berufungskläger nach dem oben ausgeführten nur als mittelbar Geschädigter gilt, ist er zum Ergreifen von Rechtsmitteln nicht befugt und konnte er sich für das vorliegende Verfahren wegen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes nicht rechtsgültig als Privatkläger konstituieren. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten.
6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens getragen. Als unterliegend gilt dabei auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Somit sind die Kosten dem Berufungskläger aufzuerlegen. Zudem ist er zu verpflichten, dem Verzeigten eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Aufgrund des Aufwands seines Verteidigers (2 kurze Eingaben; Urk. 17 und 29/1) rechtfertigt es sich, diese auf Fr. 300.– festzusetzen.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Berufung des Berufungsklägers A._____ wird nicht eingetreten. Das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 26. Mai 2011 ist damit rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt.
4. Der Berufungskläger wird verpflichtet, dem Verzeigten eine Prozessentschädigung von Fr. 300.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an
− den Verzeigten bzw. den Verteidiger − den Berufungskläger bzw. seine Vertreterin − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz.
6. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 22. Februar 2012
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Aardoom