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ST.2024.62 • SRK ZH ST.2024.62 KI-generiert

Tax Appeal Improperly Filed: Abuse of Process Justifies Dismissal

Geschäftsnummer ST.2024.62
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning additional taxation for the years 2009–2011 because the appeal was improperly filed with the Tax Appeals Court instead of the Administrative Court, as stipulated by law for decisions regarding additional tax assessments. Although procedural rules generally mandate forwarding untimely submissions to the correct authority while preserving deadlines, the court reasoned that deliberately filing with the wrong, clearly indicated jurisdiction by a legally represented party, particularly in a time-sensitive matter, constitutes an abuse of process, thereby justifying the non-transfer of the case and the subsequent non-entry into the substance of the appeal due to lack of jurisdiction.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nachsteuer (Staats- und Gemeindesteuern 2009 - 2011) | Unzuständigkeit des Steuerrekursgerichts in Sachen Nachsteuern. Keine Überweisung an das Verwaltungsgericht, da rechtskundiger Vertreter (in einem stark verjährungsbedrohten Verfahren) nicht an die in der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids des kantonalen Steueramts korrekt wiedergegebene Rechtsmittelinstanz gelangte. | § 162 Abs. 3 StG

Schlagwörter

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Verfahrensmissbrauch verspätete Einreichung administrative Entlassung Steuerverwaltung Steuerhinterziehungsverfahren Steuerveranlagungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 151 Abs. 1 StG

Cited for the imposition of the reduced court costs on the appellant because the appeal was not entertained.

§ 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

Cited for the denial of party compensation to the appellant because the appeal was not entertained.

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Volltext

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung

2 ST.2024.62

Entscheid

20. März 2024

Mitwirkend:

Einzelrichter Christian Griesser und Gerichtsschreiber Benjamin Briner

In Sachen

A, Steuergemeinde B, Rekurrent, vertreten durch C AG,

gegen

Kanton Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Dienstabteilung Spezialdienste, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Nachsteuer (Staatsund Gemeindesteuern 2009 - 2011)

In Erwägung,

dass ein offensichtliches unzulässiges Rechtsmittel (dazu sogleich) vorliegt, über das ein volloder teilamtliches Mitglied des Steuerrekursgerichts als Einzelrichter entscheiden kann (§ 114 Abs. 2 lit. a des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG];

dass gemäss § 162 Abs. 3 StG gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts (in Nachsteuerverfahren) Rekurs (allein) beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann (vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., 2021, § 162 N 35 StG);

dass mit den Gesetzesgrundlagen übereinstimmend in Dispositivziffer 2 des Einspracheentscheids des kantonalen Steueramts vom 10. Januar 2024 (versandt am

26. Januar 2024) das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz angegeben wurde: "Gegen diesen Einspracheentscheid können der Einsprecher und die Gemeinde schriftlich innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs beim Verwaltungsgericht, Postfach 8090 Zürich, erheben";

dass überdies auch auf der Homepage des Steuerrekursgerichts eindeutig festgehalten ist: "Nicht in die Zuständigkeit des Steuerrekurskursgerichts fallen Streitigkeiten über die Nachund Strafsteuer […]";

dass der von zwei diplomierten Steuerexperten einer u.a. auf Steuerrecht spezialisierten Anwaltskanzlei vertretene Rekurrent in seiner Rechtsmitteleingabe trotzdem mit Rekurs an das Steuerrekursgericht gelangte, wobei er unter Ziff. 1 Formelles ausführen liess, dass (sinngemäss) gegen den Einspracheentscheid "innert 30 Tagen beim Steuerrekursgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden kann";

dass zwar gemäss § 5 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 (VRG) Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten sind und für die Einhaltung der Fristen der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend ist (so auch § 14 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]);

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dass diese Weiterleitungspflicht und auch die fingierte Fristwahrung praxisgemäss aber unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs stehen und daher auf die Weiterleitung an die zuständige Instanz verzichtet werden darf, wenn eine Eingabe nicht versehentlich, sondern bewusst bei der unzuständigen Instanz erfolgte, so dass das der Weiterleitungspflicht zugrunde liegende Fristwahrungsziel keinen Schutz verdient (Kaspar Plüss, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

3. A., 2014, § 5 N 51 VRG mit Hinweisen);

dass für das Bundesgericht bei rechtskundigen oder rechtskundig vertretenen Parteien und als grober zu wertender Unsorgfalt sogar bei tatsächlich unrichtigen Rechtsmittelbelehrungen eine fristwahrende Überweisung nicht in Frage kommt (vgl. BGr, 17. August 2021, 2C_504/2020, E. 1.5.1. f.);

dass vorliegend von einer rechtskundig vertretenen Partei in einem (stark) verjährungsbedrohten Nachsteuerverfahren aus nicht nachvollziehbaren Gründen die richtige Rechtsmittelbelehrung missachtet wurde und deshalb ungeachtet § 5 Abs. 2 VRG und § 14 VO StG von einer Überweisung des Rekurses vom 28. Februar 2024 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids abgesehen wird;

dass aber gegen den vorliegenden Entscheid ohnehin Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden und letztlich einzig dieses darüber befinden kann, ob der vorliegende Rekurs fristwahrend beim Steuerrekursgericht eingereicht wurde;

dass das damit Steuerrekursgericht mangels Zuständigkeit nicht auf den Rekurs vom 28. Februar 2024 eintreten kann;

dass bei diesem Verfahrensausgang die (reduzierten) Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen sind (§ 151 Abs. 1 StG) und ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (§ 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959),

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Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

[…]

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