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ST.2010.173 • SRK ZH ST.2010.173 KI-generiert

Tax Appeal Untimely Due to Missed Non-Extendable Deadline

Geschäftsnummer ST.2010.173
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The taxpayers filed an appeal and complaint against tax assessment decisions, but these filings were submitted after the statutory 30-day deadline, which constitutes a non-extendable forfeiture period. The court reasoned that since the initial decision was sent via registered mail and the taxpayers had a duty to ensure receipt, the delivery was deemed complete on the last day of the seven-day collection period (deemed delivery date: May 12, 2010), making the appeal deadline June 11, 2010; as the taxpayers provided no justifiable reasons for excusable delay, the appeal and complaint, filed on June 16, 2010, were deemed untimely, leading to a decision not to enter into the merits of the case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einschätzung 2006 und Direkte Bundesteuer 2006 | Lässt ein Steuerpflichtiger die Postsendungen (mehr als sieben Tage) zurückbehalten, ist darin eine Annahmeverweigerung zu erblicken und kommt diesfalls die Zustellungsfiktion (7 Tage nach erfolglosem Zustellungsversuch) zum Tragen. Überwartung Rekurs-/Beschwerdefrist. | § 147 Abs. 1 StG; Art. 140 Abs. 1 DBG; § 15 VO StG

Schlagwörter

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Fristversäumnis verspätete Einreichung Steuerveranlagungen Verwirkungsfrist steuerrechtliche Fristwahrung Steuerbezug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 I 31
Appeal Deadline Calculation Based on Seven-Day Mail Delivery Fiction
BGE 119 V 94
einen Zustellempfänger bekannt zu geben (BGE 119 V 94);
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 151 Abs. 1 StG

Cited in the dispositive to rule on the allocation of procedural costs to the losing parties.

Art. 144 Abs. 1 DBG

Cited in the dispositive to rule on the allocation of procedural costs to the losing parties.

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Volltext

STEUERREKURSKOMMISSION II DES KANTONS ZÜRICH

2 ST.2010.173

2 DB.2010.127

Beschluss

13. Juli 2010

Mitwirkend: Präsident Richard Oesch, die Mitglieder Walter Balsiger, Rhea Schircks Denzler und Sekretärin Silvia Weigold

In Sachen

1. A,

2. B,

Rekurrenten/ Beschwerdeführer,

gegen

1. Staat Zürich, Rekursgegner,

2. Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Dienstleistungen, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Einschätzung 2006 und Direkte Bundesteuer 2006

Nach Einsicht in die Eingaben vom 16. Juni 2010 (Datum Poststempel), in welcher A und B (nachfolgend die Pflichtigen) Rekurs und Beschwerde gegen die Einspracheentscheide betreffend Staatsund Gemeindesteuern 2006 sowie direkte Bundessteuer 2006 vom 4. Mai 2010 erhoben, und ihre Stellungnahme vom 5. Juli 2010 zur Rechtzeitigkeit der Eingabe,

sowie in der Erwägung,

dass der Steuerpflichtige gemäss § 147 Abs. 1 des Steuergesetzes vom

8. Juni 1997 (StG) bzw. Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) den Einspracheentscheid innert 30 Tagen nach Zustellung mit Rekurs bzw. Beschwerde anfechten kann;

dass es sich bei den genannten Fristen um Verwirkungsfristen handelt;

dass ein verspäteter Rekurs bzw. eine verspätete Beschwerde, vorbehältlich der Fristwiederherstellung, unwirksam ist und keine materielle Prüfung des angefochtenen Einspracheentscheids herbeizuführen vermag, sondern dass diesfalls auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist;

dass die Zustellung des Einspracheentscheids die Rekursbzw. Beschwerdefrist auslöst;

dass nach § 9 Abs. 2 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) eine eingeschriebene Sendung, deren Zustellung vom Adressaten schuldhaft verhindert wurde, als am letzten Tag der von der Post angesetzten Abholfrist zugestellt gilt (vgl. BGE 127 I 31);

dass eine eingeschriebene Sendung, welche die Post beim Zustellversuch nicht aushändigen kann, weil niemand anzutreffen ist, dem Empfänger mittels Abholungseinladung angezeigt wird (AGB "Postdienstleistungen", Ausgabe 2009, auch zum Folgenden; www.post.ch);

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2 DB.2010.127

dass der Adressat dieser Einladung berechtigt ist, während der Deponierungsfrist von sieben Tagen die Sendung auf der bezeichneten Poststelle abzuholen;

dass die Einspracheentscheide vom 4. Mai 2010 noch gleichentags (um 23:28 h) bei der Abhol-/Zustellstelle in C angekommen sind, darum am nächsten Tag zur Aushändigung vorlagen und nur aufgrund eines durch die Pflichtigen in Auftrag gegebenen Zurückhalteauftrags die Zustellung erst am 17. Mai 2010 erfolgte;

dass Steuerpflichtige, die an einem Prozessrechtsverhältnis beteiligt sind, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dafür zu sorgen haben, dass ihnen amtliche Verfügungen und Entscheide ausgehändigt werden können, insofern eine Empfangspflicht der am Verfahren beteiligten Personen besteht (StE 2006 B 93.6 Nr. 27);

dass Steuerpflichtigen, welche längere Zeit von ihrem den Behörden bekannten und als Zustelladresse massgeblichen Wohnsitz abwesend sind, die Pflicht erwächst, sich somit um die Nachsendung der amtlichen Mitteilungen zu bemühen oder den Behörden eine Adressänderung bzw. einen Zustellempfänger bekannt zu geben (BGE 119 V 94);

dass ein Unterlassen solcher Vorkehren mit der Folge, dass die Zustellung binnen der mit der Abholungseinladung angesetzten siebentägigen Frist scheitert, eine schuldhafte Zustellvereitelung im Sinne von § 9 Abs. 2 VO StG darstellt, weshalb die Zustellung diesfalls gemäss dieser Bestimmung als am letzten Tag der erwähnten Frist erfolgt gilt;

dass diese Rechtsfolge auch dann eintritt, wenn die Poststelle auf Anweisung des Adressaten die Sendung über diese Frist hinaus lagert und sie vom Berechtigten erst nach Fristablauf in Empfang genommen wird, da sich die Abholfrist durch solche (zulässigen) Vereinbarungen (siehe AGB "Auftrag Post zurückbehalten", November 2009, www.post.ch) gerade nicht hinausschieben oder verlängern lässt (RB 1992 Nr. 28);

dass unter Berücksichtigung der Zustellfiktion die Einspracheentscheide vom

4. Mai 2010, da am 5. Mai 2010 postalisch angezeigt, als am 12. Mai 2010 zugestellt gelten und demnach die Rekurs-/Beschwerdefrist am 13. Mai 2010 zu laufen begann, um am 11. Juni 2010 zu enden;

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2 DB.2010.127

dass sich somit die erst am 16. Juni 2010 der Post übergebenen Eingaben, wie den Pflichtigen schon am 21. Juni 2010 mitgeteilt, als verspätet erweisen;

dass Fristwiederherstellung nach § 15 VO StG bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG nur möglich ist, wenn ein Steuerpflichtiger nachweist, dass er oder sein Vertreter ohne Verschulden entweder von der Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten hat oder durch schwerwiegende Gründe, namentlich Krankheit, einen Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit oder Militärdienst, an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist;

dass die Pflichtigen in ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2010 keinerlei Fristwiederherstellungsgründe nennen;

dass nach alledem auf die Rechtsmittel (Rekurs und Beschwerde) der Pflichtigen vom 16. Juni 2010, da verspätet, nicht einzutreten ist und dass bei diesem Ausgang die Kosten des Verfahrens den unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen sind (§ 151 Abs. 1 StG und Art. 144 Abs. 1 DBG),

beschliesst die Rekurskommission:

1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

[…]

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