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ST.2008.376 • SRK ZH ST.2008.376 KI-generiert

Taxpayer Appeal Against Discretionary Assessment Following Failure to File Return

Geschäftsnummer ST.2008.376
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The taxpayer, having moved from abroad, failed to submit a tax return for the second half of 2006 despite reminders, leading to an ex officio tax assessment based on the tax authority's discretion. The taxpayer subsequently filed objections, providing partial financial details but failing to submit a complete tax return or sufficiently substantiate the specific grounds for challenging the assessment amounts. The court ruled that an objection against a discretionary tax assessment requires a reasoned justification that allows for the assessment to be understood and reviewed, which was missing here due to the non-submission of the tax return; therefore, the initial authority correctly declined to rule on the substance of the objection, and the subsequent appeal was dismissed as far as it was considered admissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einschätzung 2006 (1.7. - 31.12.) und Direkte Bundessteuer 2006 (1.7. - 31.12.) | Ermessenseinschätzung. Anforderungen an die Begründung der Einsprachen. Einsprachen gegen zu Recht erfolgte Ermessenseinschätzungen wegen Nichtabgabe der Steuererklärung sind sachbezogen und nachvollziehbar zu begründen, d.h. es muss aus ihnen bzw. den beilgelegten Unterlagen erkennbar hervorgehen, dass und weshalb das Einkommen und Vermögen im Sinn des gestellten Einschätzungs- bzw. Veranlagungsantrags festgesetzt werden soll. | Art. 130 Abs. 2, 132 Abs. 3 DBG; §§ 139 Abs. 2, 140 Abs. 2 StG

Schlagwörter

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Steuerveranlagungen Steuerbehörde verspätete Steuererklärung Vorentscheid über Steuerpflicht Steuerbusse Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 151 Abs. 1 StG

Provision governing the imposition of procedural costs following the dismissal of the appeal/recourse.

Art. 144 Abs. 1 DBG

Provision governing the imposition of procedural costs following the dismissal of the appeal/complaint.

§ 142 Abs. 2 Satz 2 StG

Justifies imposing costs for the initial appeal procedure because the assessment was made based on discretionary power.

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Volltext

STEUERREKURSKOMMISSION I DES KANTONS ZÜRICH

1 ST.2008.376

1 DB.2008.230

Entscheid

30. März 2009

Mitwirkend:

Einzelrichter U. Hofstetter und Sekretär H. Knüsli

In Sachen

A,

Rekurrent/ Beschwerdeführer,

gegen

1. Staat Zürich, Rekursgegner,

2. Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Nord, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Einschätzung 2006 (1.7. - 31.12.) und Direkte Bundessteuer 2006 (1.7. - 31.12.)

hat sich ergeben:

A. Der per 1. Juli 2006 aus dem Ausland zugezogene A (nachfolgend der Pflichtige) reichte trotz öffentlicher Aufforderung und Mahnung des Gemeindesteueramts B vom 23. Mai 2007 für die Steuerperiode 2006 keine Steuererklärung ein. Der Steuerkommissär schätzte ihn daher mit Einschätzungsentscheid und Hinweis vom

22. April 2008 für die Steuerperiode 2006 (ab 1.7. - 31.12.) gestützt auf § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) bzw. Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) nach pflichtgemässem Ermessen wie folgt ein:

Staatsund Gemeindesteuer Direkte Bundessteuer Fr. Fr.

Steuerbares Einkommen 25'000.- 25'000.- Satzbestimmendes Einkommen 150'000.- 150'000.-

Steuerbares Vermögen 100'000.- Satzbestimmendes Vermögen 150'000.-.

Die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wurde mit Steuerrechnung vom

13. Juni 2008 formell eröffnet.

B. Hiergegen erhob der Pflichtige am 18. Mai bzw. am 29. Juni 2008 fristgerecht Einsprache. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei nur in der Zeit von Juni bis August 2006 in B angemeldet gewesen und sei in dieser Periode gemäss beigelegtem Steuerausweis nur im Juli 2006 tätig gewesen. Ab 18. August 2006 sei er zudem im Besitz einer Immobilie. Sein Vermögen habe per Ende August 2006 Fr. 9'724.41 betragen. Im Weiteren hätten per 14. August 2006 Verpflichtungen von 50'000.- bestanden. Eine Steuererklärung wurde nicht beigelegt.

Das kantonale Steueramt trat auf die Einsprachen mit Entscheiden vom

21. Oktober 2008 nicht ein und auferlegte dem Pflichtigen im Bereich der Staatsund Gemeindesteuern die Verfahrenskosten von Fr. 150.-. Es erwog, den Einsprachen sei

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keine vollständig ausgefüllte Steuererklärung beigelegt worden. Zudem fehle der im Einspracheschreiben der Staatsund Gemeindesteuern erwähnte Steuerausweis und sei aus dem eingereichten Kontoauszug ersichtlich, dass noch weitere Bankkonti existierten. Damit fehle es insgesamt an einer hinreichenden Begründung der Einsprachen, weshalb darauf nicht einzutreten sei.

C. Mit Rekurs und Beschwerde vom 20./21. November 2008 beantragte der Pflichtige, die angefochtenen Entscheide des kantonalen Steueramts aufzuheben und die Sache gemäss den beigelegten Beweismitteln (Steuererklärung, Kontoauszüge, Darlehensvertrag, Liegenschaftsbewertung) neu zu beurteilen. Daraus sei ersichtlich, dass die Werte der Veranlagungsverfügungen massiv von den effektiven Werten abwichen.

Mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 wurde dem im Ausland wohnhaften Pflichtigen aufgegeben, die Kosten des Rekursbzw. Beschwerdeverfahrens mit einem Vorschuss von Fr. 750.- sicherzustellen. Dieser Aufforderung ist er fristgerecht nachgekommen.

Das kantonale Steueramt beantragte am 23. Januar 2009 kostenfällige Abweisung der Rechtsmittel und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Erhebt ein Steuerpflichtiger gegen einen Nichteintretensentscheid der Einsprachebehörde Rekurs oder Beschwerde, so ist der Rekurskommission die materielle Prüfung der Rechtsmittel auf die Einschätzung bzw. Veranlagung hin verwehrt. Sie darf nur untersuchen, ob die Einsprachebehörde zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 147 N 43; Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DGB, 2003, Art. 140 N 43). Würde sich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz als gesetzwidrig erweisen, wären die Akten zwecks Wahrung des gesetzlichen Instanzen-

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zugs zur materiellen Überprüfung der Einschätzung bzw. Veranlagung an jene zurückzuweisen (RB 1979 Nr. 57). Dementsprechend ist auf den Rekurs bzw. die Beschwerde nur insofern einzutreten, als die Pflichtige die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide verlangt. Nicht zu behandeln sind namentlich die gegen die Höhe der Einschätzung vorgebrachten Rügen.

2. a) Eine Ermessenseinschätzung im Sinn von § 139 Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG kann gemäss § 140 Abs. 2 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).

Die gesetzlich geforderte Begründung der Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung stellt eine Prozessvoraussetzung dar, bei deren Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten wird (vgl. BGE 123 II 552 E. 4c; BGr,

19. Juni 2002, 2A.442/2001 E. 2.2; BGr, 9. September 2004, 2P.234/2003 E. 2 und 2A.407/2003 E. 2, www.bger.ch). Mit Blick auf die Eintretensfrage dürfen keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung gestellt werden. Immerhin muss ihr entnommen werden können, was der Einsprecher an der angefochtenen Verfügung bemängelt und auf welche tatsächlichen oder rechtlichen Überlegungen er sich dabei stützt. Der Einsprecher muss sich mit anderen Worten mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen befassen (BGr, 19. Dezember 1984, StE 1985 B 96.11 Nr. 1). Das bedeutet, dass die Begründung so ausgestaltet sein muss, dass die vom Steuerpflichtigen verfochtene Einschätzung bzw. Veranlagung im Einzelnen nachvollzogen und – soweit möglich – beweismässig überprüft werden kann. Genügt die Einsprache diesen Erfordernissen nicht, enthält sie lediglich Beanstandungen allgemeiner Art oder ist sonst wie nicht erkennbar, worauf der Einsprecher hinaus will, ist auf die Einsprache nicht einzutreten (BGr, 19. Mai 1978, ASA 48, 193 E. 2 mit weiteren Hinweisen).

Das Nachholen der versäumten Mitwirkungshandlung ist demgegenüber nach der differenzierten bundesgerichtlichen Praxis keine Gültigkeitsvoraussetzung. Ob die Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung offensichtlich unrichtig und abzuändern ist, bildet nämlich eine Frage der materiellen Beurteilung (BGr, 2. Juli 2008, 2C_620 + 621/2007 E. 3.2, wonach "nur die Einsprachebegründung als solche eine Sachurteilsvoraussetzung darstellt, nicht aber das Nachreichen der Steuererklärung an und für

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sich"; VGr, 3. September 2008, SB.2008.00053 E. 2.2.1, www.vgrzh.ch; BGr, 4. Juli 2005, StR 2005, 973 E. 6; Zweifel/Casanova Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2008, § 20 Rz. 20). Daran ändert nichts, dass eine Begründung, um gültig zu sein, u.U. erfordern kann, dass die unterlassene Mitwirkungshandlung nachgeholt wird. Das trifft in aller Regel bei Ermessenseinschätzungen wegen Nichtabgabe der Steuererklärung zu, weil nur so der vom Steuerpflichtigen verfochtene Einschätzungsbzw. Veranlagungsantrag nachvollzogen werden kann (vgl. zum Ganzen: VGr, 21. Januar 2009, SB.2008.00105 + 106 E. 2.3.2 sowie SB. 2008.00096 + 97 je E. 3.1).

b) Der Pflichtige hat es unterlassen, binnen der Einsprachefrist eine Steuererklärung 2006 nachzureichen. Er hat sich damit der Möglichkeit beraubt, zu den sich im Zusammenhang mit der Steuereinschätzung typischerweise stellenden Fragen im Einzelnen Stellung zu nehmen. Folge davon ist, dass weder der Einsprache vom 18. Mai noch jener vom 29. Juni 2008 oder den ihnen beigelegten Unterlagen entnommen werden kann, mit welchem Einkommen und Vermögen der Pflichtige eingeschätzt werden will. Sodann fehlt es an jeglicher sachbezogenen Begründung, ist doch nicht ersichtlich, weshalb die in der Einsprache vom 18. Mai 2008 aufgeführten und bloss teilweise belegten Umstände (in der Einsprache vom 29. Juni 2008 wird pauschal auf jene zurückverwiesen) die Einsprachebehörde zur Erkenntnis bringen soll, es sei einem vom Pflichtigen gar nicht gestellten Einschätzungsbzw. Veranlagungsantrag zu folgen. Das kantonale Steueramt ist damit offensichtlich mit gutem Grund zum Schluss gelangt, den Einsprachen vom 18. Mai bzw. 29. Juni 2008 fehle es an einer hinreichenden Begründung, weshalb auf die ergriffenen Rechtsmittel nicht einzutreten sei.

3. Diese Erwägungen führen zur Abweisung des Rekurses und der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG und Art. 144 Abs. 1 DBG).

Zu Recht sind ihm im Bereich der Staatsund Gemeindesteuern auch die Einsprachekosten auferlegt worden, da er rechtens nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden ist (§ 142 Abs. 2 Satz 2 StG i.V.m. § 18 der Vorordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]). Die Kostenfestsetzung ist mit Fr. 150.- auch in betraglicher Hinsicht nicht zu beanstanden (Ziff. 7.1. des Protokolls der Sitzung vom

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16. Dezember 1998 der Kommission nichtkaufmännisches Steuerrecht i.V.m. § 21 Abs. 2 VO StG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

[...]

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