Revision of Driving Without License Conviction Based on New Evidence Regarding Vehicle Coverage
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court granted a revision to a legally binding penalty order that convicted the applicant of driving without a license, based on new evidence showing that the specific motor vehicle driven was not covered by the previously imposed indefinite license suspension. The court reasoned that the revision was admissible under the relevant criminal procedure article because this newly acquired information from the road traffic authority, which was unknown to the prosecution at the time of the original penalty order, directly challenges the factual basis of the conviction and could lead to a more favorable outcome for the convicted person, thus warranting the setting aside of the penalty order and remittance to the prosecution for a new decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 10 Abs. 2 SVG, Art. 410 StPO, Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 411 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 5 StPO; Revision of Driving Without License Conviction Based on New Evidence Regarding Vehicle Coverage: The court reasoned that the revision was admissible under the relevant criminal procedure article because this newly acquired information from the road traffic authority, which was unknown to the prosecution at the time of the original penalty order, directly challenges the factual basis of the conviction and could lead to a more favorable outcome for the convicted person, thus warranting the setting aside of the penalty order and remittance to the prosecution for a new decision.
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KI-generiertThis provision is the substantive ground used to grant the revision request due to the existence of new facts suitable for a more favorable outcome.
This article was cited in the reasoning (point 4.2) and applied in the dispositive (point 3) to determine that the costs of the revision procedure are to be borne by the court treasury.
This procedural rule is cited in the dispositive (point 5) to state that the decision is not subject to appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR250012-O /U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. C. Maira und Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker
Beschluss vom 28. Juli 2025
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Gesuchsgegnerin
betreffend Fahren ohne Berechtigung
Revision gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 21. März 2025 (C-6/2025/10007660)
Erwägungen:
1.1. Der Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) vom 21. März 2025 wegen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft. Dem Strafbefehl liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Gesuchsteller am 18. Februar 2025 ein Motorfahrrad gelenkt habe, obschon ihm der Führerausweis mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich vom 15. März 2002 auf unbestimmte Zeit entzogen worden sei (Urk. 3/5 = Urk. 4). Der Strafbefehl wurde dem Gesuchsteller am 29. März 2025 eröffnet (Urk. 3/6) und erwuchs in der Folge in Rechtskraft (Urk. 3/5).
1.2. Mit Schreiben vom 5. Mai 2025, eingegangen am 6. Mai 2025, stellte der Gesuchsteller bei der Staatsanwaltschaft sinngemäss ein Revisionsgesuch und legte seinem Begehren ein Schreiben des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich vom 29. April 2025 bei. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass das Motorfahrrad vom mit Verfügung vom 15. März 2002 erfolgten Führerausweisentzug nicht erfasst sei und der Gesuchsteller folglich Motorfahrräder lenken dürfe (Urk. 1/1-2).
1.3. Am 13. Juni 2025 überwies die Staatsanwaltschaft das Revisionsgesuch des Gesuchstellers zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Mit Beschluss vom 23. Juni 2025 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur freigestellten Stellungnahme zum Revisionsgesuch angesetzt (Urk. 5). In ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 2025 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie keine Einwände gegen eine Revision erhebe, zumal das Schreiben des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich vom 29. April 2025 bei Vorliegen vor Verfahrensabschluss zu einem anderen Entscheid geführt hätte (Urk. 7).
2.1. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend
streng sind die Voraussetzungen einer Revision, die nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn die Beweisunterlagen oder das Vertrauen in die Richtigkeit eines Urteils nachträglich durch schwerwiegende Tatsachen erschüttert werden (BSK StPO- HEER/COVACI, Art. 410 StPO N 4 und 9). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt.
Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmeverfahren beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Dieser Revisionsgrund ist nach Art. 411 Abs. 2 StPO an keine Frist gebunden.
Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie zur Zeit der früheren Verurteilung zwar bereits bestanden haben, die urteilende Behörde zum Zeitpunkt des Entscheids aber keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihr mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; 130 IV 72 E. 1; Urteile BGer 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1; 6B_562/2020 vom
23. Juni 2020 E. 2.4; 6B_836/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.2). Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung basiert, zu erschüttern und einen günstigeren Entscheid zugunsten der verurteilten Person ermöglichen (BGE 145 IV 197 E. 1.1; 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1; Urteile BGer 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1; 6B_833/2020 vom 27. Juli 2020
E. 1.1). Möglich ist eine Änderung des früheren Urteils aber nur dann, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich ist (BGE 120 IV 246 E. 2b; 116 IV 353 E. 5a; Urteile 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1; 6B_14/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1). Das Rechtsmittel der Revision steht nicht zur Verfügung, um rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 130 IV 72 E. 2.2).
2.2. Gemäss dem Schreiben des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich vom
29. April 2025 erstreckt sich der Führerausweisentzug nicht auf Motorfahrräder, weshalb der Gesuchsteller am 18. Februar 2025 ein Motorfahrrad lenken durfte (Urk. 1/2). Diese neuen Erkenntnisse sind grundsätzlich geeignet, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern. Im Zeitpunkt, als der Strafbefehl vom 21. März 2025 erlassen worden war, waren sie der Strafbehörde zudem noch nicht bekannt. Der Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO liegt damit vor.
3. Das Revisionsgesuch ist demnach gutzuheissen, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 21. März 2025 aufzuheben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
4.1. Der Entscheid über die Kosten des Strafbefehlsverfahrens liegt im Ermessen der Behörde, welche anschliessend über die Strafsache zu befinden hat (Art. 428 Abs. 5 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, Art. 413 StPO N 8). Im vorliegenden Verfahren ist bezüglich dieser Kosten folglich nichts zu regeln.
4.2. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren fällt bei diesem Verfahrensausgang ausser Ansatz. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO).
5. Dieser Zwischenbeschluss ist gemäss Art. 93 BGG nicht mit Strafrechtsbeschwerde beim Bundesgericht anfechtbar (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, Art. 413 StPO N 9).
Es wird beschlossen:
1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 21. März 2025 (C-6/2025/10007660) wird aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft See/ Oberland zurückgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Schriftliche Mitteilung an
den Gesuchsteller die Staatsanwaltschaft See/Oberland (unter Rücksendung der Akten mit der Geschäfts-Nr. C-6/2025/10007660).
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 28. Juli 2025
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Prinz MLaw N. Hunziker