Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SR240012 • OG ZH SR240012 KI-generiert

Revision Dismissed for Failure to Show Statutory Grounds

Geschäftsnummer SR240012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a revision request against a final penalty order from 2016, which convicted the petitioner for working without a permit, because the petitioner failed to demonstrate any of the statutorily defined grounds for revision under Art. 410 of the Criminal Procedure Code. The petitioner argued the penalty order incorrectly cited a non-existent legal article and asserted he had a permit that was approved retroactively; however, the court found the error in the reasoning section was merely a clerical mistake contradicted by the correct disposition, and the arguments regarding the permit should have been raised in the ordinary appeal process, concluding that no new facts or evidence capable of altering the conviction were presented.

Legislator-Regeste

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Art. 410 StPO, Art. 410 Abs. 1 StPO, Art. 410 Abs. 2 StPO, Art. 411 Abs. 1 StPO, Art. 412 Abs. 1 StPO, Art. 412 Abs. 2 StPO; Revision Dismissed for Failure to Show Statutory Grounds: 410 of the Criminal Procedure Code. The petitioner argued the penalty order incorrectly cited a non-existent legal article and asserted he had a permit that was approved retroactively; however, the court found the error in the reasoning section was merely a clerical mistake contradicted by the correct disposition, and the arguments regarding the permit should have been raised in the ordinary appeal process, concluding that no new facts or evidence capable of altering the conviction were presented.

Schlagwörter

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Revisionsgründe gesetzliche Voraussetzungen Strafprozessordnung strafrechtliches Revisionsgesuch Sachverhaltsirrtum neues rechtliches Vorbringen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 412 Abs. 2 StPO

The court did not rule on the merits of the revision request because it was deemed obviously unfounded, leading to non-admission.

Art. 428 StPO

Cited for determining the amount of the court fee for the revision proceedings.

Art. 428 StPO

Cited as the basis for allocating the costs of the revision proceedings to the applicant because they lost (non-admission).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SR240012-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. V. Keller sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti

Beschluss vom 28. November 2024

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Gesuchsgegnerin

betreffend Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

Revision gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. Oktober 2016

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte

Der Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. Oktober 2016 der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c. AuG schuldig gesprochen, da er am 27. Mai 2016 für das Zügelunternehmen "B._____ GmbH" gearbeitet habe, ohne über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen. Er wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– verurteilt. Die Probezeit wurde auf 2 Jahre angesetzt (Urk. 3). Dieser Strafbefehl wurde dem Gesuchsteller am 1. November 2016 zugestellt und erwuchs in der Folge mangels Einsprache in Rechtskraft (Urk. 4/5).

Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 (Datum Poststempel unbekannt) reichte der Gesuchsteller der Staatsanwaltschaft ein Revisionsbegehren gegen diesen Strafbefehl ein (Urk. 2). Diese leitete das Revisionsgesuch mit Schreiben vom

4. November 2024 zuständigkeitshalber an das Obergericht weiter (Urk. 1).

II. Revision

1.1 Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (BSK-HEER/COVACI, 3. Aufl. 2023 Art. 410 StPO N 4 und 9; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023 Art. 410 N 1 f.). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt.

1.2 Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn:

• neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a)

• der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b)

• sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c).

Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetzungen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden.

1.3 Im Gesuch sind die Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor (Art. 412 Abs. 1 StPO). Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Andernfalls lädt es die anderen Parteien und die Vorinstanz zur Stellungnahme ein (Art. 412 Abs. 3 StPO).

2. Der Gesuchsteller bringt in seinem Revisionsgesuch im Wesentlichen vor, die rechtliche Grundlage für den ihm gemachten Vorwurf sei widersprüchlich. So werde im Strafbefehl auf "Artikel 155 AuG" verwiesen, welcher nicht existiere. Zudem habe die B._____ GmbH am 24. Mai 2016 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit eine Arbeitsbewilligung für ihn beantragt, welche am 10. Juni 2016 genehmigt worden sei. Die Vorinstanz habe die Gültigkeit dieser Bewilligung auf den 2. Mai 2016 datiert, was darauf hindeute, dass er am 27. Mai 2016 habe arbeiten dürfen (Urk. 2).

3.1 Der Gesuchsteller vermag mit seinen Vorbringen keinen der in Art. 410 Abs. 1 und Abs. 2 StPO genannten Revisionsgründe darzulegen. Auf welchen der im Gesetz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe er sich konkret stützen möchte, führt er zudem nicht aus.

3.2 Sein Argument, im Strafbefehl vom 24. Oktober 2016 werde auf eine nicht existente Bestimmung verwiesen, ist insoweit zutreffend, als in den Erwägungen fälschlicherweise Art. 155 Abs. 1 lit. c AuG anstatt richtigerweise die seinerzeit gültige Bestimmung von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG genannt wurde (Urk. 3 S. 2).

Relevant ist indessen das Dispositiv, in welchem vorliegend die korrekte Bestimmung (Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG) aufgeführt wurde. Aus den Erwägungen ergibt sich sodann eindeutig, was der Vorwurf beinhaltete und welche Bestimmung die Staatsanwaltschaft zur Anwendung bringen wollte. Der offensichtliche Verschrieb in den Erwägungen ändert daran nichts. Die Verurteilung gemäss Strafbefehl vom

24. Oktober 2016 ist damit eindeutig. Im Übrigen wären eine falsche rechtliche Würdigung oder ein Widerspruch zwischen Dispositiv und Erwägungen im Einsprachebzw. Rechtsmittelverfahren und nicht im Revisionsverfahren vorzubringen gewesen. Inwiefern der Gesuchsteller seine Argumente nicht bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte vorbringen können, ist denn auch nicht ersichtlich. Ein Revisionsgrund ergibt sich diesbezüglich somit nicht.

3.3 Weiter erweist sich auch der Verweis des Gesuchstellers auf eine angeblich vorliegende Bewilligung durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit in Bezug auf sein Revisionsbegehren als nicht stichhaltig. Einerseits unterlässt es der Gesuchsteller, sein Gesuch mit entsprechenden Urkunden zu belegen, weshalb seine Darstellung betreffend eine allfällig ihm ausgestellte Bewilligung eine blosse Behauptung darstellt. Als einzige Beilage zu seinem Revisionsgesuch reicht der Gesuchsteller eine aus einem unbekannten Dokument entnommene Seite ein, welche gemäss Kopfzeile von der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion stammt (Urk. 2 S. 2). Weiter räumt er selbst ein, die Bewilligung des Amts für Wirtschaft und Arbeit sei ihm erst am 10. Juni 2016 ausgestellt worden. Inwiefern ihm dies erlaubt haben soll, bereits am 27. Mai 2016 zu arbeiten, bleibt unklar. Entscheidend ist indessen auch hier, dass der Gesuchsteller seine Argumente bereits in einem Einsprachebzw. Rechtsmittelverfahren hätte vorbringen können. Neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen, liegen nicht vor. Es ist damit auch diesbezüglich kein Revisionsgrund erkennbar.

4. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet, weshalb in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht darauf einzutreten ist.

III. Kostenfolgen

Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 500.– festzusetzen. Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Demnach sind vorliegend die Kosten des Revisionsverfahrens ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Anspruch auf eine Entschädigung hat der Gesuchsteller bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht.

Es wird beschlossen:

1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 24. Mai 2024 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

den Gesuchsteller  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

 die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (unter Rücksendung der Akten)

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000

Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 28. November 2024

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti