Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SR230021 • OG ZH SR230021 KI-generiert

Revision Denial for Conviction Based on Allegedly Forged Withdrawal Letter

Geschäftsnummer SR230021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought a revision of a prior conviction for offenses including simple bodily harm, based on a purported letter from a private plaintiff allegedly withdrawing their damaging testimony. The court dismissed the revision request because the relevant private plaintiff explicitly denied signing the withdrawal letter, asserting it was a forgery by the applicant, meaning no new evidence existed that would likely alter the final judgment as required by procedural law. Consequently, the court rejected the revision, imposed costs on the applicant, awarded legal fees to other private plaintiffs, and directed the public prosecutor to investigate the potential for forgery and related offenses.

Legislator-Regeste

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Art. 410 StPO, Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 302 Abs. 1 StPO, Art. 428 StPO, Art. 433 Abs. 1 StPO; Revision Denial for Conviction Based on Allegedly Forged Withdrawal Letter: The court dismissed the revision request because the relevant private plaintiff explicitly denied signing the withdrawal letter, asserting it was a forgery by the applicant, meaning no new evidence existed that would likely alter the final judgment as required by procedural law. Consequently, the court rejected the revision, imposed costs on the applicant, awarded legal fees to other private plaintiffs, and directed the public prosecutor to investigate the potential for forgery and related offenses.

Schlagwörter

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Rückzug des Revisionsgesuchs Revision eines Entscheids zusammenhängende Straftaten Urkundenfälschungsverfahren Rückzug des Strafantrags falsche Anschuldigung Einfache Körperverletzung etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO

This provision establishes the ground for dismissing the revision request because no new facts meeting the criteria were found.

Art. 302 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for obligating the authorities to report potential offenses (forgery, etc.) to the competent prosecutor's office.

Art. 428 StPO

Applied to determine that the appellant must bear the costs of the appeal proceedings according to their outcome.

Art. 433 Abs. 1 StPO

Applied to order the appellant to pay legal costs (process indemnity) to the private complainants.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SR230021-O/U/bs

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. C. Maira und Oberrichterin lic. iur. E. Borla sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti

Beschluss vom 22. Januar 2024

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Gesuchsgegnerin

betreffend einfache Körperverletzung etc.

Revisionsgesuch gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 22. Juli 2021 (GG210006)

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

1. Der Gesuchsteller wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 22. Juli 2021 des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Tätlichkeiten sowie der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie einer Busse von Fr. 1'300.– verurteilt. Auf eine Berufung des Gesuchstellers wurde mit Beschluss des Obergerichts vom 8. August 2022 nicht eingetreten (Verfahren SB220076-O). Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 2. August 2023 ab (Verfahren 6B_1093/2022).

2. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2023 reichte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch ein und beantragte die Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 22. Juli 2021 (Urk. 1). Das Revisionsgesuch wurde mit Beschluss vom

13. November 2023 den Privatklägern, der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 7). Die Privatklägerin B._____ meldete sich zunächst telefonisch beim Gericht und bestritt die Darstellungen des Gesuchstellers (Urk. 9). Sodann reichte sie auch eine schriftliche Stellungnahme ein (Urk. 11). Auch die Privatkläger C._____, D._____ und E._____ liessen sich vernehmen (Urk. 14). Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz verzichteten auf eine Stellungnahme. Die Eingaben der Privatkläger wurden daraufhin dem Gesuchsteller zugestellt, welcher innert der ihm angesetzten Frist keine weitere Eingabe einreichte. Nach Ablauf der Frist reichte der Gesuchsteller mit Schreiben vom 18. Januar 2024 eine Vernehmlassung ein, mit welcher er seinen bisherigen Standpunkt bekräftigte und die Darstellungen der Gegenseite in Abrede stellte (Urk. 21).

II. Revisionsgründe

1. Theoretische Grundlagen

1.1 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen

und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision, die nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn die Beweisunterlagen oder das Vertrauen in die Richtigkeit eines Urteils nachträglich durch schwerwiegende Tatsachen erschüttert werden (BSK - HEER, N 4 und 9 zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, N 1 zu Art. 410 StPO). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt.

1.2 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen.

Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen, wenn sie zur Zeit des früheren Urteils zwar bereits bestanden haben, das Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsfällung aber keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihm mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; 130 IV 72 E. 1; Urteile 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1; 6B_562/2020 vom 23. Juni 2020 E. 2.4; 6B_836/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.2). Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 137 IV 59

E. 5.1.4; BGE 130 IV 72 E. 1; Urteile 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020

E. 2.3.1; 6B_833/2020 vom 27. Juli 2020 E. 1.1). Möglich ist eine Änderung des früheren Urteils aber nur dann, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich ist (BGE 120 IV 246 E. 2b; 116 IV 353 E. 5a; Urteile 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1; 6B_14/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1). Das Rechtsmittel der Revision steht nicht zur Verfügung, um rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 130 IV 72 E. 2.2)

2.1 Der Gesuchsteller bringt in seinem Revisionsgesuch – sofern überhaupt verständlich – zusammengefasst vor, die Privatklägerin B._____ habe ihre Be-

lastungen, welche zur Verurteilung durch das Bezirksgericht Horgen geführt hätten, mit Schreiben vom 19. September 2023 zurückgezogen. Dies habe sie zudem zuvor gegenüber diversen Personen auch mündlich mitgeteilt (Urk. 1). Der Gesuchsteller legt dazu ein Schreiben sowie eine Rückzugserklärung bei, welche

– seiner Darstellung zufolge – von der Privatklägerin B._____ unterzeichnet worden sei (Urk. 2/2). Die Privatklägerin B._____ entgegnete in ihrer Stellungnahme demgegenüber, sie habe dieses Schreiben nie unterzeichnet. Es handle sich vielmehr um eine Urkundenfälschung durch den Gesuchsteller (Urk. 11). Dies hatte sie zuvor auch telefonisch gegenüber dem hiesigen Gericht zu Protokoll gegeben (Urk. 9).

Die Beweislage präsentiert sich damit nicht wesentlich anders, als dies bereits zum Zeitpunkt des Urteils des Bezirksgerichts Horgen der Fall war. Insbesondere hat die Privatklägerin B._____ ausdrücklich bestritten, die vom Gesuchsteller geltend gemachten entlastenden Aussagen gemacht zu haben. Es liegen daher keine Anhaltspunkte vor, dass die Privatklägerin B._____ ihre belastenden Aussagen hätte zurückziehen wollen. Die Vorbringen des Gesuchstellers erschöpfen sich vor diesem Hintergrund in unbelegten Behauptungen, mit welchen er das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Horgen erneut in Frage stellen möchte.

Da die Privatklägerin B._____ demnach an den im Strafverfahren gemachten Aussagen weiterhin festhält, liegt kein neues Beweismittel vor, welches mit hoher Wahrscheinlichkeit eine andere materielle Beurteilung zur Folge hätte. Es liegt mithin kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor.

3. Das Revisionsbegehren des Gesuchstellers ist daher abzuweisen.

4. Angesichts der Darstellungen der Privatklägerin B._____ (Urk. 9 und Urk. 11), welche das vom Gesuchsteller eingereichte Schreiben als gefälschte Urkunde bezeichnet, steht der Verdacht im Raum, dass ein Urkundendelikt und gegebenenfalls auch ein Delikt gegen die Rechtspflege vorliegen könnte. Gestützt auf Art. 302 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben, oder die ihnen gemeldet worden sind, der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der vorliegende Beschluss ist

daher der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis nicht nur in ihrer prozessualen Stellung als Gesuchsgegnerin sondern auch in Anwendung von Art. 302 Abs. 1 StPO im Sinne einer Anzeige zuzustellen.

III. Kostenund Entschädigungsfolgen

1. Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind entsprechend ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 800.– festzusetzen.

2. Der Gesuchsteller hat aufgrund des Verfahrensausgangs den Privatklägern C._____, D._____ und E._____ für die anwaltliche Vertretung im Revisionsverfahren eine Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Der von ihnen geltend gemachte Betrag in Höhe von Fr. 2'214.30 ist ausgewiesen (Urk. 20). Der Gesuchsteller ist daher zu verpflichten, ihnen eine Prozessentschädigung in dieser Höhe zu bezahlen.

Es wird beschlossen:

1. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 8. Oktober 2023 wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.–.

3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, den Privatklägern C._____, D._____ und E._____ für die anwaltliche Vertretung im Revisionsverfahren eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 2'214.30 zu bezahlen.

5. Gegen den Gesuchsteller wird im Sinne der Erwägungen Strafanzeige erstattet.

6. Schriftliche Mitteilung an

− den Gesuchsteller − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (unter Beilage je einer Kopie von Urk. 2/2, Urk. 9 und Urk. 11 und Urk. 21)

− die Privatklägerin Brigitte B._____ (unter Beilage einer Kopie von Urk. 21)

− Rechtsanwalt MLaw X._____ als Vertreter der Privatkläger C._____, D._____ und E._____ (unter Beilage einer Kopie von Urk. 21)

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− das Bezirksgericht Horgen (unter Rücksendung der Akten).

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 22. Januar 2024

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti