Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SR230012 • OG ZH SR230012 KI-generiert

Revocation of Overturned Suspended Sentence Invalid; Penalty Reduced

Geschäftsnummer SR230012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A person sought to revise a penalty order that revoked a suspended sentence, arguing it was harsher than his colleagues' penalties for the same offense and that the underlying suspended sentence had since been overturned. The court found that because the original suspended sentence was indeed overturned by a higher court, the revocation of that sentence was now invalid. Consequently, the court reduced the penalty to the same amount as the colleagues' penalties, imposing a suspended fine and a probationary period.

Legislator-Regeste

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Art. 412 Abs. 1-3 StPO, Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG, Art. 11 Abs. 1 AIG, Art. 35 und 35a BGerR; Revocation of Overturned Suspended Sentence Invalid; Penalty Reduced: The court found that because the original suspended sentence was indeed overturned by a higher court, the revocation of that sentence was now invalid. Consequently, the court reduced the penalty to the same amount as the colleagues' penalties, imposing a suspended fine and a probationary period.

Schlagwörter

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Widerruf des bedingten Strafvollzugs Herabsetzung der Busse Revision eines Entscheids fehlerhafte Strafzumessung Probezeit Strafmassüberprüfung Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO

Cited as the basis for the revision because new facts (the annulment of a previous penalty) are likely to lead to a significantly milder penalty.

Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO

Allows the appellate court to make a decision itself if it upholds a request for revision and the case file permits it.

Art. 35 und 35a BGerR

Cited for the jurisdiction of the Federal Supreme Court for further appeals.

Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes

Cited for the formal requirements of filing an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SR230012-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle

Urteil vom 20. Juli 2023

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Gesuchsgegnerin

betreffend Widerhandlung gegen das Ausländerund Integrationsgesetz

Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 6. Februar 2020 (B-4/2019/10036919)

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis überwies mit Schreiben vom 28. Juni 2023 ein Revisionsgesuch des Gesuchstellers (Urk. 2) gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 6. Februar 2020 (Urk. 4) zuständigkeitshalber an die hiesige Kammer und teilte gleichzeitig mit, dass seitens der Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtet werde (Urk. 1). Die dazugehörigen Akten wurden ebenfalls beigelegt (Urk. 5/1-8).

2. Der Gesuchsteller bringt (sinngemäss) vor, dass sein Revisionsgesuch vom

1. April 2022 gegen den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 29. März 2019 (BM 18 43666) gutgeheissen und der genannte Strafbefehl aufgehoben worden sei (Urk. 3). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 6. Februar 2020 sei er wegen der mittlerweile aufgehobenen Strafe härter bestraft worden (60 Tagessätzen à Fr. 30.–) als seine Kollegen, welche aufgrund derselben Sache nur eine bedingte Strafe von Fr. 1'200.– erhalten hätten (Urk. 2).

3. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (HEER, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 4 und 9 zu Art. 410; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2017, N 1 zu Art. 410). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. Gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. a. StPO kann die Revision verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen.

4. Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine Vorprüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und

abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein. Andernfalls lädt es die anderen Parteien und die Vorinstanz zur schriftlichen Stellungnahme ein (Art. 412 Abs. 1-3 StPO). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis bereits auf eine Stellungnahme verzichtet, weshalb direkt über das vorliegende Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 6. Februar 2020 zu entscheiden ist.

5. Der angefochtene Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

6. Februar 2020 ist in Rechtskraft erwachsen (Urk. 5/6). Im genannten Strafbefehl wurde in Ziffer 3 der Widerruf der mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. März 2019 (BM 18 43666) bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entsprechend Fr. 1'200.–, angeordnet und die Geldstrafe für vollziehbar erklärt. Das Obergericht des Kantons Bern hat mit Urteil vom 29. Juni 2022 das Revisionsgesuch des Gesuchstellers gegen den genannten Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 29. März 2019 gutgeheissen (Ziffer 3) und den angefochtenen Strafbefehl aufgehoben (Ziffer 4) (Urk. 3). Entsprechend liegt ohne Weiteres ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor. Das Revisionsgesuch ist demnach im Sinne der nachfolgenden Erwägungen gutzuheissen.

6. Heisst das Berufungsgericht ein Revisionsgesuch gut, so fällt es selbst einen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt (Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO).

7. Da vorliegend der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 29. März 2019 vom Obergericht des Kantons Bern aufgehoben wurde, ist der angeordnete Widerruf derselben Strafe im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 6. Februar 2020 obsolet und demnach ersatzlos aufzuheben.

8. Der Schuldspruch wegen der Widerhandlung gegen das AIG im Sinne einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung nach Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AIG ist nicht angefochten. Der Gesuchsteller beantragt jedoch – wie eingangs erwähnt – aufgrund des Wegfalls seiner Vorstrafe eine mildere Bestrafung (Ziffer 2 des angefochtenen Strafbefehls der Staatsanwaltschaft

Limmattal / Albis), wobei er (sinngemäss) eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.–, insgesamt Fr. 1'200.–, für angemessen hält (Urk. 2).

9. Der Gesuchsteller ist als Ersttäter freilich milder als mit 60 Tagessätzen zu bestrafen. Es ist praxisgemäss davon auszugehen, dass aufgrund der mittlerweile aufgehobenen Vorstrafe und des Handelns während der Probezeit eine Erhöhung der Strafe vorgenommen wurde. Entsprechend scheint es angemessen, den Gesuchsteller aufgrund des Wegfalls dieser zwei Faktoren mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–, entsprechend Fr. 1'200.–, zu bestrafen. Ferner ist dem Gesuchsteller aufgrund seiner Vorstrafenlosigkeit nunmehr der bedingte Vollzug mit einer minimalen Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.

10. Nach dem Gesagten lässt sich festhalten, dass die Ziffern 2, 3 und 4 des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 6. Februar 2020 aufzuheben sind. Der Gesuchsteller (Beschuldigte) ist stattdessen mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00, entsprechend CHF 1'200.00, zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Die Verfahrenskosten des Strafbefehlsverfahrens betragen Fr. 800.– (Gebühr für das Vorverfahren) und sind dem Gesuchsteller (Beschuldigten) aufzuerlegen. Die übrigen Angaben und Ziffern im genannten Strafbefehl haben weiterhin Bestand.

11. Ausgangsgemäss fällt die Gerichtsgebühr für das vorliegende Revisionsverfahren ausser Ansatz. Mangels erheblicher Aufwände ist dem Gesuchsteller keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Das Revisionsgesuch wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Ziff. 2, 3 und 4 des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 6. Februar 2020 werden aufgehoben. Die übrigen Angaben und Ziffern im genannten Strafbefehl haben weiterhin Bestand.

3. Der Gesuchsteller (Beschuldigte) wird bestraft mit einer Geldstrafe von

40 Tagessätzen zu je CHF 30.00, entsprechend CHF 1'200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

4. Die Kosten des Strafbefehlsverfahrens in der Höhe von Fr. 800.– werden dem Gesuchsteller (Beschuldigten) auferlegt.

5. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren fällt ausser Ansatz.

6. Dem Gesuchsteller wird für das Revisionsverfahren keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an

− den Gesuchsteller − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Kasse der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis unter Beilage einer Kopie von Urk. 4 − das Migrationsamt des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 4 − das Staatsekretariat für Migration unter Beilage einer Kopie von Urk. 4 sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an.

− die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 20. Juli 2023

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Prinz MLaw T. Künzle