Revision Denied for Unauthorized Appeal Withdrawal Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual sought judicial review against two prior court decisions that dismissed appeals due to their withdrawal, asserting the withdrawals were made without their permission. The appellate court determined that the claim regarding unauthorized withdrawal of appeals does not constitute a ground for revision under the relevant statute, as such a procedural challenge should have been addressed through an appeal to the Federal Supreme Court, rendering the current revision request obviously unfounded and leading to a decision not to enter into the merits of the request.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 412 Abs. 1 StPO, Art. 412 Abs. 2 StPO, Art. 412 Abs. 3 StPO, Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 66 Abs. 1 BGG; Revision Denied for Unauthorized Appeal Withdrawal Claim: The appellate court determined that the claim regarding unauthorized withdrawal of appeals does not constitute a ground for revision under the relevant statute, as such a procedural challenge should have been addressed through an appeal to the Federal Supreme Court, rendering the current revision request obviously unfounded and leading to a decision not to enter into the merits of the request.
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KI-generiertUsed as the basis for the court's decision not to enter into the merits of the revision application because it was manifestly unfounded.
Cited in the reasoning to explain why the alleged facts did not meet the criteria for revision, justifying the decision not to proceed under Art. 412 Abs. 2 StPO.
Impliedly applied by ordering the applicant to bear the costs of the revision procedure.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR230009-O /U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. C. Maira und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle
Beschluss vom 31. Mai 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, Gesuchsgegner
betreffend mehrfacher Diebstahl etc. und Widerruf sowie Betrug etc. und Widerruf
Revisionsgesuch gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Mai 2019 (SB190153) und vom 5. Februar 2021 (SB200484)
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 7. April 2023 hat der Gesuchsteller (sinngemäss) ein Revisionsgesuch gegen den (Abschreibungs-)Beschluss des Obergerichts Zürich,
II. Strafkammer, vom 10. Mai 2019 gestellt (Urk. 1), weil er mit dem damaligen Rückzug der Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 20. Dezember 2018 nicht einverstanden gewesen sei (Urk. 1). Der damalige Verteidiger habe ihn nicht informiert bzw. nicht seine Erlaubnis dafür gehabt (Urk. 1 unten).
2. Mit Schreiben vom 17. April 2023 wurde der Gesuchsteller zur Klarstellung aufgefordert (Urk. 2). Mit Zuschrift vom 27. April 2023 teilte der Gesuchsteller mit, dass sich das Revisionsgesuch gegen die (Abschreibungs-)Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Mai 2019 (SB190153) sowie vom 5. Februar 2021 (SB200484) richte (Urk. 3).
3. Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor (Art. 412 Abs. 1 StPO). Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Andernfalls lädt es die anderen Parteien und die Vorinstanz zur Stellungnahme ein (Art. 412 Abs. 3 StPO). Im Gesuch sind die Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen. Die Strafprozessordnung nennt in Art. 410 die Revisionsgründe abschliessend. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen.
3. Vorliegend macht der Gesuchsteller geltend, die Rückzüge in den Berufungsverfahren SB190153 und SB200484 seien nicht mit seiner Erlaubnis erfolgt. Dabei handelt es sich um keine neuen Tatsachen im Sinne des angerufenen Revisionsgrundes nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Vielmehr wäre der Gesuchsteller
diesfalls gehalten gewesen, gegen die genannten Beschlüsse der II. Strafkammer das Rechtsmittel der Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht zu erheben. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers ist deshalb offensichtlich unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
4. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Praxisgemäss ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 600.– festzusetzen.
Es wird beschlossen:
1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 7. April 2023 wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an
− den Gesuchsteller − das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 31. Mai 2023
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Prinz MLaw T. Künzle