Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SR210019 • OG ZH SR210019 KI-generiert

Withdrawal of Criminal Revision Request Based on Party's Affirmation of Prior Judgment

Geschäftsnummer SR210019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed a revision request following a prior criminal judgment, but when formally asked to confirm their intent to proceed, the party responded by stating they were unaware of any revision request, accepted the prior judgment due to being treated fairly, and indicated the matter had already been resolved with the court's financial department. Consequently, the court reasoned that the party's communication demonstrated a withdrawal of the revision request, leading to the decision to close the proceedings as concluded by withdrawal, with no appellate court fees assessed given the minimal procedural effort.

Legislator-Regeste

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Art. 410 Abs. 1 StPO, Art. 411 Abs. 1 StPO; Withdrawal of Criminal Revision Request Based on Party's Affirmation of Prior Judgment: Consequently, the court reasoned that the party's communication demonstrated a withdrawal of the revision request, leading to the decision to close the proceedings as concluded by withdrawal, with no appellate court fees assessed given the minimal procedural effort.

Schlagwörter

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Rückzug des Revisionsgesuchs strafrechtliches Revisionsverfahren Rückzug des Strafantrags strafrechtlicher Vorsatz Urteilsvorschlag verspätetes Ausstandsgesuch Drohung etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 410 Abs. 1 StPO

This article is cited in the reasoning to establish the basis for seeking a revision, although the final order concerns withdrawal.

Art. 411 Abs. 1 StPO

This article is cited in the reasoning regarding the requirements for a revision application.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SR210019-O/U/mc

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw Baechler

Beschluss vom 14. September 2021

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin

betreffend Drohung etc.

Revision gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 18. Februar 2021 (GG200007)

Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 leitete das Bezirksgericht Bülach die Eingabe des Gesuchstellers vom 30. April 2021 samt Beilagen als Revisionsgesuch an die Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich weiter (Urk. 1/1-3; Urk. 2; Urk. 3).

2. In seinem Schreiben vom 30. April 2021 nimmt der Gesuchsteller Bezug auf das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 18. Februar 2021. Nach Art. 410 Abs. 1 StPO kann die Revision verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmenverfahren beschwert ist. Urteile sind Entscheide, in denen über Strafund Zivilfragen materiell befunden wird; die anderen Entscheide ergehen in der Form eines Beschlusses oder einer Verfügung. Gegen Letztere ist die Revision nicht zulässig (BGE 141 IV 269 E. 2.2.2).

3. Mit Schreiben vom 4. August 2021 wurden dem Gesuchsteller die Voraussetzungen der Revision sowie die Anforderungen an ein Revisionsgesuch im Sinne von Art. 411 Abs. 1 StPO erläutert, und der Gesuchsteller wurde aufgefordert, bis spätestens 25. August 2021 mitzuteilen, ob er am Revisionsgesuch festhalte (Urk. 5).

4. Mit E-Mail vom 15. August 2021 teilte der Gesuchsteller mit, dass er nichts von einem Revisionsgesuch wisse und er das gegen ihn ausgesprochene und rechtskräftige Urteil vom 18. Februar 2021 akzeptiert habe, da er von der Richterin fair und mit Respekt behandelt worden sei (Urk. 7 S. 1). Ferner macht er geltend: "Was dieses besagte Revisionsgesuch angeht, das ist vor Wochen schon mit der Finanzabteilung des Obergerichts ZH geklärt worden." (Urk. 7 S. 2). Weitere Ausführungen zur Frage, ob er an seinem Revisionsgesuch festhalte, machte der Gesuchsteller nicht.

5. Gestützt auf die E-Mail des Gesuchstellers vom 15. August 2021 ist somit davon auszugehen, dass dieser nicht an seinem Revisionsgesuch festhält respektive gar kein Revisionsgesuch stellen wollte. Folglich ist das Revisionsverfahren als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abzuschreiben.

6. Nachdem das vorliegende Verfahren unmittelbar nach dessen Einleitung als erledigt abzuschreiben ist und kein wesentlicher Aufwand entstanden ist, sind die Kosten des Revisionsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Revisionsgesuchs erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Schriftliche Mitteilung an

− den Gesuchsteller, − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − das Bezirksgericht Bülach.

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 14. September 2021

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Baechler