Revision of Sexual Harassment Penalty Based on Undisclosed Paranoid Schizophrenia Diagnosis
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court granted a revision request against a penalty order for sexual harassment, based on new psychiatric evidence establishing the applicant's non-culpability due to paranoid schizophrenia, which was diagnosed prior to the initial conviction but not known at that time. The court reasoned that expert reports conclusively demonstrated the applicant suffered from severe schizophrenic symptoms, including delusions and hallucinations, between April 2018 and November 2019, rendering him incapable of recognizing the illegality of his actions during the commission of the offenses (November/December 2018), thereby constituting a valid ground for revision under procedural law. Consequently, the original penalty order was overturned and the case was remanded for new deliberation regarding the consequences of non-culpability.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 410 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 413 Abs. 2 StPO, Art. 414 StPO, Art. 413 StPO; Revision of Sexual Harassment Penalty Based on Undisclosed Paranoid Schizophrenia Diagnosis: The court reasoned that expert reports conclusively demonstrated the applicant suffered from severe schizophrenic symptoms, including delusions and hallucinations, between April 2018 and November 2019, rendering him incapable of recognizing the illegality of his actions during the commission of the offenses (November/December 2018), thereby constituting a valid ground for revision under procedural law. Consequently, the original penalty order was overturned and the case was remanded for new deliberation regarding the consequences of non-culpability.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision formed the main ground for accepting the revision request based on new facts concerning the appellant's lack of culpability.
Cited to order the case to be returned to the initial authority for a new decision following the successful revision.
Cited as the basis for instructing the initial authority on how to proceed regarding costs and compensation following the finding of non-culpability.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR210008-O /U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti
Beschluss vom 26. März 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
Statthalteramt Bezirk Zürich, Gesuchsgegner
betreffend sexuelle Belästigungen etc.
Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Zürich vom 26. April 2019 (ST.2019.3168)
Erwägungen:
1. Das Statthalteramt des Bezirks Zürich (Gesuchsgegner) verurteilte den Gesuchsteller mit Strafbefehl vom 26. April 2019 zu einer Busse in Höhe von Fr. 800.– (Urk. 3/1). Mit Eingabe vom 11. Januar 2021 stellte der Gesuchsteller hierorts ein Revisionsgesuch, in welchem er geltend macht, bei ihm sei eine seit dem Jahr 2013 bestehende paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden und er sei gemäss gutachterlicher Feststellung seither umfassend schuldunfähig (Urk. 1
S. 1 f. und Urk. 2 S. 2 f.). Er verweist hierzu auf die Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 10. Juli 2019, 23. Januar 2020 und
21. August 2020 (Urk. 3/4/1-3) sowie die Feststellungen im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Oktober 2020, in welchem er für diverse Delikte als schuldunfähig befunden und eine ambulante Massnahme angeordnet wurde (Urk. 3/3). Es liege entsprechend ein Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a und b StPO vor (Urk. 2 S. 2 f.).
2. Mit Beschluss vom 25. Januar 2021 wurde auf das Revisionsbegehren eingetreten, die Akten des Gesuchsgegners beigezogen sowie ihm Frist angesetzt, um zum Revisionsbegehren Stellung zu nehmen (Urk. 4). Der Gesuchsgegner reichte sodann seine Verfahrensakten ein und erklärte, auf eine Stellungnahme zum Revisionsbegehren zu verzichten (Urk. 6). Das Verfahren ist damit spruchreif.
3. Wer durch einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist.
4. Vorliegend wird im psychiatrischen Gutachten über den Gesuchsteller festgehalten, dass bei diesem im Jahr 2013 eine Erstmanifestation seiner schizophrenen Erkrankung dokumentiert sei. Seither bestehe eine behandlungsbedürfti-
ge psychische Erkrankung (Urk. 3/2 S. 23). Konkret äussert sich das Gutachten zum Zeitraum von April 2018 bis zum November 2019. In dieser Zeit habe der Gesuchsteller an einer wahnhaften Symptomatik und akustischen Halluzinationen im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie gelitten. Die Auswirkungen der Erkrankung würden die Fähigkeit betreffen, gesetzliche Normen als solche zu erkennen und auf die eigene Person, die wahnhaft als über den Gesetzen stehend wahrgenommen werde, anzuwenden (Urk. 3/2 S. 23). Der Gutachter kommt schliesslich zum Schluss, dass der Gesuchsteller hinsichtlich der im Gutachten zu beurteilenden Taten im Deliktszeitraum zwischen April 2018 und November 2019 nicht schuldfähig gewesen sei (Urk. 3/2 S. 25).
Die dem angefochtenen Strafbefehl zu Grunde liegenden Delikte wurden zwischen dem 9. November 2018 und dem 8. Dezember 2018 begangen (vgl. Urk. 3/1). Die vom Gutachter für den Zeitraum zwischen April 2018 und November 2019 festgehaltenen Beurteilungen und Schlussfolgerungen sind auch in Bezug auf diese Delikte als gültig anzusehen. Insbesondere ist kein Grund zu erkennen, weshalb der Beschuldigte hinsichtlich der dem angefochtenen Strafbefehl zugrunde liegenden Delikte anders als bei den im Gutachten beurteilten Delikten eine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht dieser Tat gehabt haben könnte. Dies gilt insbesondere angesichts der (nachvollziehbar begründeten) gutachterlichen Feststellung, wonach der Gesuchsteller im beurteilten Zeitraum von April 2018 bis November 2019 nicht mehr in der Lage war, die Realität zu erkennen und zu bewerten (vgl. Urk. 3/2 S. 25).
Es ist demnach auch hinsichtlich der dem angefochtenen Strafbefehl zugrunde liegenden Delikte von Schuldunfähigkeit auszugehen, wobei dies im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls noch nicht bekannt war. Es ist entsprechend von einer neuen Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs.1 lit. a StPO auszugehen.
5. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Revisionsbegehren des Gesuchstellers gutzuheissen und der Strafbefehl des Gesuchsgegners vollumfänglich aufzuheben. Das Verfahren ist zur neuen Behandlung und Beurteilung an den Gesuchsgegner zurückzuweisen (Art. 413 Abs. 2 StPO). Gestützt auf Art. 414 StPO wird der Gesuchsgegner zu entscheiden haben, wie das Verfahren ange-
sichts der Schuldunfähigkeit zu erledigen ist und welche Kostenund Entschädigungsfolgen daraus resultieren.
6. Der Antrag des Gesuchstellers betreffend vorsorglichen Aufschub des Vollzugs der ausgefällten Strafe wird mit Erlass dieses Entscheids gegenstandslos und braucht nicht weiter behandelt zu werden.
7. Die kassatorische Gutheissung eines Revisionsgesuchs stellt einen Zwischenentscheid dar, welcher nicht mit Strafrechtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (BSK-HEER, N 18 zu Art. 413 StPO).
8. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz. Der amtlichen Verteidigung wird in einem der parallel laufenden Revisionsverfahren eine Entschädigung ausgerichtet.
Es wird beschlossen:
1. Der Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 26. April 2019 (ST.2019.3168) wird aufgehoben.
2. Das Verfahren wird zur neuen Entscheidung an das Statthalteramt des Bezirks Zürich zurückgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren fällt ausser Ansatz.
4. Schriftliche Mitteilung an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchstellers − das Statthalteramt des Bezirks Zürich (unter Rücksendung der Akten)
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 26. März 2021
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Naef MLaw L. Zanetti