Prosecution's Attempted Sentence Revision Overruled Due to Pending Appeal of Prior Conviction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe prosecuting authority sought revision of its own penalty order which convicted an individual of repeated theft and revoked the suspended execution of a prior penalty, resulting in an unconditional fine, because the new offense allegedly occurred during a probationary period set by the prior order. The court granted the revision because it was established that the individual had timely appealed the prior penalty order, meaning that order was not yet legally binding, its probationary period had not commenced, and therefore the basis for revoking the suspended sentence had been eliminated, necessitating the cancellation of the challenged order and remittance of the case for new assessment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 12 Abs. 1 lit. c VOSTRA-V; Prosecution's Attempted Sentence Revision Overruled Due to Pending Appeal of Prior Conviction: The court granted the revision because it was established that the individual had timely appealed the prior penalty order, meaning that order was not yet legally binding, its probationary period had not commenced, and therefore the basis for revoking the suspended sentence had been eliminated, necessitating the cancellation of the challenged order and remittance of the case for new assessment.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited in the reasoning section which directly precedes the dispositive as justification for communicating the decision to the criminal registry authorities for removal of the conviction.
Cited in the reasoning to establish the court's jurisdiction to decide on the revision application.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR200016-O /U/as
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Schärer und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.
Leuthard
Beschluss vom 8. September 2020
in Sachen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Gesuchstellerin
gegen
A._____, Gesuchsgegner
betreffend mehrfachen Diebstahl
Revision gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 6. Dezember 2019 (C-9/2019/10041792)
Erwägungen:
I.
1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Dezember 2019 wurde A._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner) des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Da diese Delinquenz des Gesuchsgegners in die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 13. November 2019 angesetzte Probezeit von 2 Jahren fiel und die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland dem Gesuchsgegner keine günstige Prognose stellen konnte, widerrief sie den bedingten Vollzug der mit vorerwähntem Strafbefehl ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und bestrafte den Gesuchsgegner unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (Urk. 2/8, vgl. auch Urk. 2/7/4). Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen.
2. Mit Eingabe vom 7. August 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Gesuchstellerin) ein Revisionsbegehren, beantragte die Aufhebung ihres Strafbefehls vom 6. Dezember 2019 und die Rückweisung des Verfahrens an sie zur neuen Behandlung und Beurteilung (Urk. 1).
3. Da die Gesuchstellerin beantragt, ihren eigenen Entscheid zu Gunsten des Gesuchsgegners aufzuheben, und da, wie nachfolgend dargelegt wird, diesem Gesuch zu entsprechen ist, erübrigt es sich, weitere Stellungnahmen einzuholen.
4. Über Revisionsverfahren entscheidet das Obergericht als Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO).
II.
1. Die Gesuchstellerin begründet das Revisionsgesuch damit, es habe zwischenzeitlich in Erfahrung gebracht werden können, dass der Gesuchsgegner
gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 13. November 2019 formund fristgerecht Einsprache erhoben habe und das Einspracheverfahren bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis nach wie vor pendent sei bzw. wegen unbekannten Aufenthaltes des Gesuchsgegners mit Verfügung vom 24. Januar 2020 sistiert worden sei (Urk. 1 S. 2).
2. Die Ausführungen der Gesuchstellerin sind durch die Akten belegt (Urk. 2/12 ff.). Da der Gesuchsgegner gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 13. November 2019 Einsprache erhoben hat, ist der Strafbefehl, welchem nicht die Qualität eines Urteils sondern lediglich eines Urteilsvorschlages zukommt, nicht vollstreckbar. Die darin angesetzte Probezeit hat somit nicht zu laufen begonnen (BSK StGB - Schneider/Garré, Art. 44 N 29; BSK StPO - Riklin, Art. 354 N 4). Folgerichtig konnte der Gesuchsgegner nicht in der Probezeit delinquieren bzw. ist dem mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Dezember 2019 ausgesprochenen Widerruf die Grundlage entzogen.
3. Das Revisionsbegehren ist somit gutzuheissen. Der angefochtene Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Dezember 2019 ist aufzuheben, und das entsprechende Verfahren an die Gesuchstellerin zur neuen Behandlung und Beurteilung zurückzuweisen.
4. Wird ein Urteil im Zuge einer Revision aufgehoben, ist die frühere Eintragung unverzüglich aus dem Strafregister zu entfernen (Art. 12 Abs. 1 lit. c VOSTRA-V; vgl. BSK StGB-Gruber, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 366 N 151 und Art. 369 N 87). Dieser Entscheid ist deshalb auch den Strafregisterbehörden mitzuteilen.
5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels erkennbarer Umtriebe ist dem Gesuchsgegner keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 6. Dezember 2019 (C-9/2019/10041792) wird aufgehoben, und das Verfahren wird zur Neubeurteilung an die Gesuchstellerin zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Auslagen des Revisionsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Dem Gesuchsgegner wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an
− den Gesuchsgegner (ad acta)
− die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Unt.Nr: A-5/2019/10038796)
− die Geschädigte B._____ AG, vertreten durch X._____, ... [Adresse] sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (unter Rücksendung der Akten Unt.Nr: C-9/2019/10041792)
− das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungsund Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Zentrale Inkasso des Obergerichts − die Koordinationsstelle VOSTRA (zur Entfernung der Verurteilung gemäss Dispositivziffer 1).
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 8. September 2020
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard