Revision Petition Dismissed Due to Pending Appeal on Driving Without a License Penalty
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a request for a revision concerning a penalty order for driving without a license, filed by an applicant whose appeal to the Federal Supreme Court following a final cantonal decision was apparently already underway or imminent. The court reasoned that because the ordinary legal proceedings were not yet concluded, there was no suitable subject for a revision application, thus preventing entry into the merits of the revision request pursuant to the relevant procedural code, resulting in the dismissal of the revision petition without imposing court costs due to the ambiguity of the applicant's filing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 412 Abs. 2 StPO, Art. 412 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Revision Petition Dismissed Due to Pending Appeal on Driving Without a License Penalty: The court reasoned that because the ordinary legal proceedings were not yet concluded, there was no suitable subject for a revision application, thus preventing entry into the merits of the revision request pursuant to the relevant procedural code, resulting in the dismissal of the revision petition without imposing court costs due to the ambiguity of the applicant's filing.
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KI-generiertThe court did not enter a decision on the application for revision because the prerequisites for an appealable object were not yet met.
This provision was cited in the reasoning regarding the allocation of costs, which implicitly applies to the non-entry decision.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR200013-O/U/gs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom
Beschluss vom 11. August 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Gesuchsgegnerin
betreffend Fahren ohne Berechtigung
Revision gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 25. Oktober 2017 (C-3/2005/151100324)
Nach Einsicht in das Schreiben des Gesuchstellers vom 22. Juli 2020 (eingegangen am folgenden Tag), in welchem er festhält, dass über seine eingebrachten Beweismittel im laufenden Verfahren geredet werden müsse "– oder im Rahmen der Wiederaufnahme" (Urk. 1), und in der Erwägung, dass die III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich am 14. Juli 2020 einen Endentscheid gefällt hat, welcher dem Gesuchsteller am 22. Juli 2020 zugestellt wurde, somit die Beschwerdefrist ans Bundesgericht noch läuft und der Gesuchsteller offenbar bereits Beschwerde ans Bundesgericht erhoben hat (vgl. Urk. 2),
dass somit das ordentliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist und noch kein taugliches Anfechtungsobjekt eines Revisionsverfahrens vorliegt, weshalb zur Zeit in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO auf das Revisionsbegehren nicht einzutreten ist,
dass eine Vernehmlassung bei den anderen Parteien unter diesen Umständen nicht erforderlich ist (vgl. Art. 412 Abs. 3 StPO), dass die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen und als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO,
dass indessen unklar bleibt, ob der Gesuchsteller mit seinem Schreiben überhaupt ein Revisionsgesuch stellen wollte oder ob dies rein informativ war, weshalb es sich rechtfertigt, keine Gerichtskosten zu erheben, wird beschlossen:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Schriftliche Mitteilung an
− den Gesuchsteller − die Staatsanwaltschaft See/Oberland
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz.
4. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 11. August 2020
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Aardoom