Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SR190025 • OG ZH SR190025 KI-generiert

Revision Based on Retroactive Invalidity of Underlying Order

Geschäftsnummer SR190025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The state prosecutor filed a revision request against a finalized penalty order that convicted the respondent for violating a contact and exclusion order and drug offenses, seeking its annulment, based on the newly discovered fact that the underlying contact and exclusion order had been retroactively canceled by another authority shortly after the penalty order was issued. The court granted the revision because the retroactive invalidity of the contact and exclusion order constituted a new fact under procedural law capable of leading to a substantially milder sentence, as the violation could no longer be held against the respondent, leading to the annulment of the original penalty order and the referral of the case back to the prosecutor for a new assessment.

Legislator-Regeste

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Art. 294 Abs. 2 StGB, Art. 19a BetmG, Art. 410 Abs. 1 StPO, Art. 410 Abs. 2 StPO, Art. 410 StPO, Art. 67b Abs. 1 StGB; Revision Based on Retroactive Invalidity of Underlying Order: The court granted the revision because the retroactive invalidity of the contact and exclusion order constituted a new fact under procedural law capable of leading to a substantially milder sentence, as the violation could no longer be held against the respondent, leading to the annulment of the original penalty order and the referral of the case back to the prosecutor for a new assessment.

Schlagwörter

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prozessuale Revision Fernhaltemassnahme verwaltungsrechtlicher Widerruf Rückweisungsentscheid Novenausschluss ersuchter Staat Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO

Cited implicitly as the primary ground for granting the revision due to the emergence of new facts (the nullity of the contact prohibition).

Art. 413 Abs. 2 lit. a StPO

Used to decide to remand the case back to the State Prosecutor's Office for renewed consideration.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for ordering that the costs of the revision proceedings be borne by the court treasury.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SR190025-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. N. Klausner sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 13. Dezember 2019

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Gesuchstellerin

gegen

A._____, Gesuchsgegner

betreffend Missachtung eines Kontaktund Rayonverbots etc.

Revision gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 19. Juni 2019 (A-3/2019/10020436)

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Juni 2019 (A-3/2019/10020436) wurde der Beschuldigte und Gesuchsgegner der Missachtung eines Kontaktund Rayonverbots im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a BetmG schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Tagen und einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Ferner wurde der bedingte Vollzug zweier Geldstrafen von 30 und 60 Tagessätzen widerrufen und diese für vollziehbar erklärt (Urk. 2 = Urk. 3/6). Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft.

2. Mit Eingabe vom 20. November 2019 stellte die Gesuchstellerin (die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat) ein Revisionsgesuch, mit welchem sie beantragt, den Strafbefehl A-3/2019/10020436 vom 19. Juni 2019 aufzuheben und das Verfahren an sie zurückzuweisen (Urk. 1).

II. Revision

1. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (HEER, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 4 und N 9 zu Art. 410; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2017, N 1 zu Art. 410). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt.

Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen, wenn:

• neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere

Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a)

• der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b)

• sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c)

Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetzungen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (HEER, a.a.O., N 14 und N 34 ff. zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 410).

2. Die Gesuchstellerin führt zur Begründung ihres Revisionsgesuches zusammengefasst aus, das der Verurteilung wegen Missachtung eines Kontaktund Rayonverbots vom 19. Juni 2019 zugrundeliegende Kontaktund Rayonverbot nach Art. 67b Abs. 1 StGB habe sich als nichtig erwiesen. Daher könne der Gesuchsgegner nicht der Verletzung eines solchen Verbotes schuldig gesprochen werden (Urk. 1).

3. Die Gesuchstellerin macht – zumindest sinngemäss – geltend, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vorliegen würden. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1 S. 66). Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 S. 66 f.; 130 IV 72

E. 1 S. 73). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68;

130 IV 72 E. 1 S. 73). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrschein-

lichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (BGE 116 IV 353 E. 4e S. 360 f.).

4. Der angefochtene Strafbefehl datiert vom 19. Juni 2019 (Urk. 2). Am

16. September 2019 berichtigte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis den Strafbefehl vom 1. März 2019, mit welchem dem Gesuchsgegner ein Kontaktund Rayonverbot auferlegt worden war, und verfügte die ersatzlose d.h. rückwirkende Streichung der entsprechenden Dispositivziffer (im Strafbefehl vom 1. März 2019; Urk. 3/7). Im Zeitpunkt des Erlasses des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Strafbefehls am 19. Juni 2019 war somit noch nicht bekannt, dass das Kontaktund Rayonverbot ex tunc aufgehoben werden wird bzw. wurde, respektive dieses nichtig ist. Es handelt sich somit um eine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, die es im Zeitpunkt der Entscheidfällung noch nicht gab und dementsprechend nicht berücksichtigt werden konnte.

5. Da es sich beim Revisionsgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel um einen relativen Revisionsgrund handelt, muss der Revisionsgrund erheblich sein, was heisst, dass er zu einer erheblich milderen oder schärferen Bestrafung führen muss (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 14 zu Art. 410). Entfällt das einer Bestrafung zugrundeliegende Kontaktund Rayonverbot rückwirkend oder erweist es sich als nichtig, kann dagegen nicht verstossen und dem Gesuchsgegner auch kein entprechender Vorwurf gemacht werden (vgl. Urk. 1 S. 2). Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner bloss noch der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen werden und keine Verurteilung wegen Missachtung eines Kontaktund Rayonverbots mehr ergehen wird, was zu einer wesentlich milderen Bestrafung führen dürfte. Die geforderte Erheblichkeit liegt demzufolge vor.

6. Das Revisionsbegehren der Gesuchstellerin ist somit gutzuheissen und der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Juni 2019 (A-3/2019/ 10020436) ist aufzuheben.

7. Gemäss Art. 413 Abs. 2 StPO fällt das Gericht selber einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt (lit. b). Ist dies nicht der Fall, so weist das Gericht die Sache an die zu bezeichnende Behörde zur Behandlung und Beurteilung zurück (lit. a). Die Ausfällung eines neues Strafbefehls ist der vormals erkennenden und nun der Revision ersuchenden Behörde zu überlassen, weshalb das vorliegende Verfahren – antragsgemäss – an die Gesuchstellerin zur neuen Behandlung und Beurteilung zurückzuweisen ist.

III. Kosten

1. Die Verfahrenskosten des Untersuchungsverfahrens A-3/2019/10020436 wurden dem Gesuchsgegner auferlegt (Urk. 2). Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, entscheidet gemäss Art. 428 Abs. 5 StPO die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens. Somit ist im vorliegenden Verfahren diesbezüglich nichts zu regeln.

2. Die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO; HEER, a.a.O., N 21 zu Art. 413).

Es wird beschlossen:

1. Das Revisionsbegehren wird gutgeheissen.

2. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Juni 2019 (A-3/2019/10020436) wird aufgehoben.

3. Die Akten werden zur erneuten Behandlung und Beurteilung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Schriftliche Mitteilung an

− den Gesuchsgegner (ad acta)

− die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (unter Rücksendung der Akten), im Doppel für sich und den Gesuchsgegner − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 6.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 13. Dezember 2019

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer